Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. April 2026, AZ B*, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 28. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Leoben das gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Am 8. September 2025 beantragte A* unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (ON 14.2) die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß (ON 14.1).
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. September 2025, AZ B*, wurde ihm ein Kostenbeitrag von EUR 4.002,11 (darin EUR 2,11 an Barauslagen) zuerkannt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. März 2026, GZ **-9, wurde dem Fortführungsantrag der C* nicht Folge gegeben.
Am 10. April 2026 begehrte A* mit Blick auf die im Fortführungsverfahren anerlaufenen Verteidigerkosten die weitere Zuerkennung eines Betrags zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 2.686,91 (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 24).
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* ist nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNR XVII. GP, S 2), vielmehr stellt der zugesprochene Betrag einen Beitrag zu den Verteidigungskosten dar.
Fallbezogen erweist sich – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien bei Berücksichtigung des Ausmaßes des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers vor der Einstellung (vgl dazu ON 15, 2f) und im Fortführungsverfahren (vgl ON 23.2) der bereits rechtskräftig bestimmte Kostenbeitrag als angemessen.
Da der angefochtenen Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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