Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2; 15 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte gegen A* wegen des Vorwurfs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB seit 7. November 2024 ein Ermittlungsverfahren zur AZ ** (ON 5). Nach Abtretung dieses Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Wien am 11. November 2024 stellte diese mit Verfügung vom 27. Jänner 2025 das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.5).
Mit dem durch ihren Verteidiger ausgeführten Antrag vom 20. Februar 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung (ON 10). Zusammengefasst ist diesem zu entnehmen, es habe in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei A* um eine Minderjährige handelte, die mit der Situation massiv überfordert und auch verängstigt gewesen sei, mehrfacher ausführlicher Abstimmungsgespräche bedurft. Auch die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme sei notwendig gewesen und habe den Termin der Beschuldigtenvernehmung wesentlich beschleunigt. Die Teilnahme des Verteidigers an diesem Termin sei rechtlich geboten gewesen. Die Einbeziehung eines weiteren Verfahrens der Staatsanwaltschaft Graz habe eine fernmündliche Abstimmung erfordert und insgesamt sei die Sache eher aufwendig gewesen (ON 10).
Nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Einwand gegen die Bestimmung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrags erhoben hatte (ON 1.8) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Bund an A* zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 500 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* mit Schriftsatz ihres Verteidigers (ON 12.2), mit der sie den Zuspruch eines Pauschalbeitrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro, somit von weiteren 1.000 Euro begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO - auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl,WK-StPO Rz 9ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des zum Teil versuchten schweren Betrugs als Beitragstäterin, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallenden strafbaren Handlung (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO) gegen eine Beschuldigte geführt (vgl ON 2 und ON 7).
Es handelte sich um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein (sehr) kurzes Ermittlungsverfahren in der Dauer von nicht einmal drei Monaten, zumal nach Ermittlungen der Kriminalpolizei rasch ersichtlich war, dass es sich bei A* nicht um eine Beitragstäterin, sondern lediglich um ein vorsatzloses Werkzeug der hinter der verfahrensgegenständlichen Betrugsmasche stehenden Täter gehandelt hat (siehe ON 7.4).
Wenngleich dem Verteidiger zuzustimmen ist, dass sich die schriftliche Stellungnahme mit dem Sachverhalt ausführlich auseinandersetzte und auch zweckentsprechende Urkunden enthält, so war (wenngleich auch deshalb) die daraufhin erfolgte Beschuldigtenvernehmung, in der die Beschuldigte lediglich auf die Stellungnahme verwies, entsprechend kurz (sie dauerte nicht einmal eine Viertelstunde; ON 7.9, 1 und 4). Es lag dem Ermittlungsverfahren auch weder ein komplexer Sachverhalt zugrunde, noch waren in diesem komplizierte Rechtsfragen zu klären oder auf ein Gutachten einzugehen. Der Aktenumfang umfasste bis zu der am 27. Jänner 2025 erfolgten Einstellung lediglich acht Ordnungsnummern, wobei sich das Aktenstudium im Wesentlichen auf die zwei Berichte der Kriminalpolizei beschränken konnte.
Somit liegt selbst unter Berücksichtigung der umfassenden und ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallendes Verfahren mit unterdurchschnittlichem Aufwand vor.
Der vom Erstgericht zugesprochene Pauschalkostenbeitrag ist somit unter Beachtung der von der Rechtsprechung zu § 393a StPO entwickelten Kriterien bei einfachen Verteidigungsfällen nicht zu beanstanden. In anderen Worten: Ausgehend von den oben aufgezeigten Bemessungsgrundlagen erweist sich der Zuspruch von etwas mehr als acht Prozent des in § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) festgesetzten Höchstbetrags als angemessen und einer Erhöhung nicht zugänglich.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden