Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 293 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-8, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben , dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A*im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 600 Euro erhöht wird.
Begründung:
Gegen den (vormaligen) Beschuldigten A* war seit 6. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.1) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB anhängig. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Genannten gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.7).
Mit Antrag vom 11. Mai 2026 (ON 7) begehrte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2026 bestimmte die Erstrichterin den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 300 Euro (ON 8).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 9), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10f).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie gefährlichen Drohungen, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Für Verfahren, die – wie in casu – in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht vorweg dahingehend beizupflichten, dass es sich bei gegenständlichem Verfahren aufgrund des relativ geringen Umfangs der Ermittlungsergebnisse und des dargelegten Verfahrensaufwands im Vergleich zu Standardfällen um ein deutlich weniger arbeits- und zeitintensives bezirksgerichtliches Ermittlungsverfahren handelt, das mit Blick auf den singulär aufzuklärenden Tatvorwurf weder tatsächlich schwierig erfassbar noch rechtlich überdurchschnittlich komplex war. Dennoch ist fallkonkret ein Beitrag von lediglich 300 Euro als zu gering bemessen anzusehen, zumal die im Antrag unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses plausibel dargelegten Tätigkeiten (siehe ON 7.3) – wie auch vom Erstgericht konstatiert – zweckdienliche Verteidigungshandlungen darstellen und darüber hinaus insgesamt ein nicht unerhebliches Ausmaß an Einsatz des Verteidigers dokumentieren. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren war daher diesem Umstand Rechnung tragend entsprechend zu erhöhen.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien gründet in § 33 Abs 2 StPO.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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