Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. April 2026, AZ ** (ON 4 der Akten AZ **), den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 500,00 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 9. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Leoben das gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (Z 1 achter Fall) SMG geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein und verständigte seinen Verteidiger davon (ON 1.1).
Am 11. März 2026 beantragte A* unter Vorlage einer Leistungsaufstellung die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung innerhalb der Grenze des § 196a Abs 1 letzter Satz StPO (ON 3.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) erkannte das Erstgericht ihm einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 200,00 zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, mit der er unter Verweis auf den sich nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ergebenden Honorarbetrag von EUR 1.826,66 (ohne Erfolgszuschlag) den Zuspruch eines „deutlich höheren“ Verteidigerkostenbeitrags begehrt (ON 5.2).
Die Beschwerde hat Erfolg.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Allein diese Beträge und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Im Gegenstand dauerte das Ermittlungsverfahren (gerechnet von der Ladung des Beschuldigten zur Beschuldigtenvernehmung am 9. Jänner 2026 [ON 2.2, 3] bis zur Einstellung am 9. März 2026) zwei Monate.
Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion **, der im Wesentlichen aus einer Zusammenfassung des Tatverdachts, der Darstellung der den Beschwerdeführer einzig belastenden WhatsApp-Nachricht, Auszügen aus einer Rufdatenrückerfassung in Bezug auf eine abgesondert verfolgte Person sowie der schriftlichen Verantwortung des Beschwerdeführers bestand.
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste neben einer persönlichen Akteneinsicht bei der Polizeiinspektion ** (ON 3.2, 2; der in der Leistungsaufstellung bzw dem Kostenverzeichnis angeführte Antrag auf Akteneinsicht vom 27. Februar 2026 findet in den Akten keine Deckung) und mehreren (telefonischen) Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, die Teilnahme an der (freilich nur neunminütigen) Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion ** (ON 2.5) sowie die Erstattung einer sehr kurzen schriftlichen Verantwortung (ON 2.6). Der Tatvorwurf betraf einen äußerst einfachen Sachverhalt. Komplexe Rechtsfragen waren nicht zu lösen.
Zusammengefasst handelte es sich um einen sehr einfachen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers deutlich unter jenem eines in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden durchschnittlichen Standardverfahrens lag.
Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hält das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 500,00 für angemessen.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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