Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua, vertreten durch **, wegen §§ 12 dritter Fall, 99 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.02.2026, GZ **-24, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 20.02.2026 (ON 1.3) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 99 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 (ON 23) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 6.280,08 (darin enthalten EUR 1.046,68 an USt ).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung. (ON 1.28).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 500,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrunde liegende Sachverhalt mit mittlerer Komplexität einzustufen sei, auch wenn als Verdachtsmomente lediglich die Angaben des Opfers zugrunde gelegen haben. Die Vernehmung des Zweitbeschuldigten bei der Polizei am 13.06.2025 habe demnach auch über vier Stunden gedauert (ON 19.12). Daran habe der Verteidiger aber nicht teilgenommen. Als zweckmäßig für die Verteidigung sei jedenfalls der Ausfolgungsantrag vom 12.09.2025 anzusehen, auch wenn darin einmal ein falscher Beschuldigter angeführt worden sei (ON 9). Warum die Urkundenvorlage nicht schon mit einem der vorangegangenen Schriftsätze verbunden worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso würden die zahlreichen und kostspieligen Anträge auf Akteneinsicht nicht mehr sonderlich zweckmäßig erscheinen. Der Antrag auf Begründung sei (wie auch der gegenständliche) erst nach der Einstellung des Verfahrens erfolgt, sodass er jedenfalls nicht mehr der eigentlichen Verteidigung dienen habe können. Sohin habe sich der zweckmäßige Aufwand des Verteidigers in sehr bescheidenen Grenzen gehalten. Das Verfahren habe immerhin etwas mehr als 8 Monate gedauert, wobei der Verteidiger erst drei Monate nach dessen Beginn eingeschritten sei. In Anwendung der angeführten Grundsätze auf das gegenständliche Verfahren sei ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten in Höhe von EUR 500,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richte sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und ihm gemäß § 393a StPO einen als angemessen festzulegenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu bestimmen. Zusammengefasst wurde eingewandt, der zugesprochene Betrag bewege sich im Bereich, der typischerweise nur bei äußerst einfachen Kurzverfahren ohne nennenswerte Verteidigungstätigkeit festgesetzt werde. Nach den Gesetzesmaterialien sei für ein durchschnittliches Standardverfahren im Ermittlungsstadium vor dem Landesgericht von einem Verteidigungsaufwand in Höhe von rund EUR 3.000,00 auszugehen. Mehrere Oberlandesgerichte hätten nach der Novelle ausdrücklich klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung, wonach bei einfachen Fällen ein Einstieg bei bloß 10 % des Höchstbetrags zulässig sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (etwa OLG Graz vom 02.10.2025, 8 Bs 275/25i; OLG Linz vom 17.11.2025, 10 Bs 259/25x). Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von EUR 500,00 entspreche lediglich rund 16 % dieses Richtwertes. Eine derart deutliche Absenkung setze voraus, dass es sich um einen bloßen Minimal- oder Bagatellfall gehandelt habe. Dies treffe hier jedoch nicht zu.
Die Verfahrensdauer sei vom Erstgericht unzureichend berücksichtigt worden. Ein Verfahren, das sich über mehr als acht Monate erstreckt habe, könne nicht mit einem Betrag abgegolten werden, der typischerweise für Minimalverfahren ohne nennenswerte Aktivität zugesprochen werde.
Die vom Erstgericht als „nicht mehr sonderlich zweckmäßig“ qualifizierten wiederholten Akteneinsichtsanträge seien dabei nicht isoliert als bloße „Formalhandlungen“ zu betrachten, sondern würden objektive Indizien für ein laufendes und aktives Verteidigungsmandat darstellen. Periodische Akteneinsicht dokumentiere, dass der Verteidiger den Akt nicht punktuell, sondern fortlaufend überprüfe und sich über neu eingebrachte Berichte informiere, um diese mit dem Mandanten zu erörtern (ON 26).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte ein Verbrechen nach §§ 12 dritter Fall, 99 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichts des B* am 13.01.2026 (ON 19), wurde das Ermittlungsverfahren gegen A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 20.02.2026 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.3).
Das Ermittlungsverfahren dauerte bis zur Einstellung rund 8 Monate.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 gab der Verteidiger seine Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht (ON 8). Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 stellte der Verteidger einen Ausfolgungsantrag nach § 115f Abs 6 StPO (ON 9). Am 14.09.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage im Sinne des § 14 iVm § 5 EIRAG (ON 10). Bis zum Einlangen des Abschlussberichtes am 13.01.2026 erfolgten weitere Anträge auf Akteneinsicht vom 18.09.2025, 20.09.2025, 06.10.2025, 24.10.2025, 19.11.2025, 18.12.2025. Nach Einlangen des Abschlussberichtes erfolgten bis Einstellung des Verfahrens weitere Anträge auf Akteneinsicht (02.02.2026 und 18.02.2026). Am 21.02.2026 wurde ein Antrag auf Begründung der Einstellungsentscheidung eingebracht.
Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte am 13.06.2025 ohne Beisein des Verteidigers.
Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung rund 8 Monate. Fallaktuell waren die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von mittlerer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand neben der Vollmachtsbekanntgabe und den Anträgen auf Akteneinsicht, ein Ausfolgungsantrag.
Unter Einbeziehung aller Kriterien und mit Blick auf den Verfahrensumfang handelt es sich fallaktuell um ein durchschnittliches Verfahren. Das Erstgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung des notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand das Verfahren um ein im Vergleich mit einem Standardverfahren in dieser Verfahrensart als Verfahren von mittlerer Komplexität bewertet.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ersatzanspruch stets nur ein Beitrag zu den gesamten Verteidigerkosten sein darf, war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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