Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen § 205a Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2026, GZ **-9.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien stellte nach Einlangen des Abschluss-Berichts des B*, GZ: ** vom 4. Februar 2026 das gegen A* wegen § 205a Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren noch am selben Tag gemäß § 190 StPO ein.
[2] Mit Antrag vom 10. April 2026 begehrte A* unter Vorlage einer Leistungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von € 2.530,80 (inkl. € 7,80 Barauslagen und € 421,80 USt) den Zuspruch „von 10% des Höchstbetrages nach § 196a Abs 1 StPO“ [ON 8].
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag von EUR 150,--, den Antrag auf Zuerkennung der Barauslagen wies es ab.
[4] Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (10.2), der keine Berechtigung zukommt.
[5] Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6000,-- nicht übersteigen.
[6] Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich sohin, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Pauschalbeitrag neben den vollständig zu ersetzenden nötig gewesenen bzw. vom Beschuldigte bestrittenen Barauslagen (vgl. Lendl in Fuchs/RatzWK StPO § 393a Rz 8) einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nämlich nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (S 2 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
[7] Die Bemessung des mit EUR 6.000,-- als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl. auch S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
[8] Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
[9] Ausgehend von diesen Prämissen gibt auch die Neueinführung des Verteidigerkostenbeitrages im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO bzw. die Novellierung des § 393a StPO durch BGBl. I Nr.96/2024, keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10% des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist ( Lendl , aaO Rz 10).
[10] Beim gegenständlichen Fall handelt es sich um einen sowohl der Sach-als auch und Rechtslage nach äußerst einfachen Verteidigungsfall. Der Aktenumfang umfasste bis zur Einstellung gerade einmal zwei Ordnungsnummern.
[11] Von der dem Antrag beigefügten Leistungsaufstellung ist die am 22. Jänner 2026 verzeichnete Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (siehe auch ON 2.8) bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags als zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig zu berücksichtigen.
[12] Die mit 2. Februar 2026 verzeichnete „Rechtliche Stellungnahme“ (ON 2.4) war hingegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht vom Verteidiger, sondern vom Beschuldigten A* selbst stammt. Wenn der Verteidiger, wie in der Beschwerde erstmals angeführt, den Beschuldigten angeleitet und unterstützt hat, das Schreiben selbst zu verfassen, ist es angesichts des bestehenden Vollmachtsverhältnisses nicht nachvollziehbar, wieso er es dann nicht als Schriftsatz des Verteidigers eingebracht, sondern dies dem Beschuldigte mittels Foto zu tun überlassen hat.
[13] Die in der Leistungsaufstellung am 24. Februar 2026 und am 7. April 2026 verzeichneten Anträge auf Akteneinsicht waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da das Verfahren gegen A* am bereits am 4. Februar 2026 eingestellt worden war.
[14] Ausgehend vom oben Gesagtem wären daher in casu die üblicherweise von der Judikatur angenommenen 10 % des Höchstbetrages bei einfachen Fällen überhöht und erweist sich daher selbst bei Annahme einer allfälligen Unterstützung des Beschuldigten bei Verfassung des von ihm eingebrachten Schreibens der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalkostenbeitrag als nicht zu beanstanden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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