Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolf, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen des Verdachtes des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 16) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.03.2026, GZ ** - ON15 beschlossen:
1. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird zu Punkt 1. Folge gegeben.
2. Der vom Bund dem Beschuldigten A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 600,00 bestimmt.
3. Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 30.06.2025 (ON 1.3) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von gesamt EUR 3.123,66 (darin enthalten EUR 520,61 an USt) (ON 7).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass die geltend gemachten Kosten überhöht seien (ON 1.5)
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 2.100,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in dem vom Verteidiger gelegten Kostenverzeichnis als erbrachte Leistungen eine Einvernahme bei der Polizeiinspektion B* (verrechnet nach Tarifpost 3a, Dauer 5/2), eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Aktenfreischaltung (verrechnet nach Tarifpost 3a) sowie der Antrag auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (verrechnet nach Tarifpost 1) enthalten seien, zuzüglich des jeweiligen Einheitssatzes würden die gesamten verzeichneten Kosten brutto EUR 3.123,66 betragen.
Somit sei unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach den allgemeinen Honorarkriterien des österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) und den Ansätzen nach dem RATG, sowie bei Bedachtnahme des tatsächlichen Aufwands ein relativ überschaubarer Aufwand für ein solches, in die einzelrichterliche Zuständigkeit des Landesgerichts fallendes Ermittlungsverfahren festzustellen, weshalb ein Pauschalbetrag von EUR 2.100,00 angemessen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht möge den vom Erstgericht zugesprochenen Beitrag zu den Verteidigerkosten herabsetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Vollmachtsbekanntgaben bzw. Anträge auf Akteneinsicht seien nach Tarifpost 1 RATG zu verrechnen. Überdies sei als Bemessungsgrundlage für einen Antrag auf Kostenbestimmung der begehrte Betrag heranzuziehen. Die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen sei lediglich nach Tarifpost 7/2 RATG zu verrechnen (§ 10 Abs 2 Z 4 AHK). Der vom Erstgericht bestimmte Verteidigerkostenbeitrag sei somit überhöht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten habe.
Bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 30.06.2025 umfasst der Ermittlungsakt 6 Ordnungsnummern. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 21.06.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht ein (ON 3). Am 18.06.2025 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung von 15:40 Uhr bis 17:10 Uhr teil (ON 4.5). Am 15.07.2025, beantragte der Verteidiger gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages in Höhe von EUR 3.00,00 zu den Kosten der Verteidigung (ON 7).
Fallaktuell waren die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand neben der Vollmachtsbekanntgabe und dem Antrag auf Akteneinsicht, die Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von rund 1 ½ Stunden.
Für einen Antrag auf Kostenbestimmung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach- und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 600,00 zu reduzieren.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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