Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ St* der Staatsanwaltschaft Linz, über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Linz vom 10. März 2026, AZ HR* (ON 27), entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf EUR 3.000,00 erhöht.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen eines (nach der Verdachtslage am 28. Oktober 2024 begangenen) Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, welches sie mit Verfügung vom 16. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.29).
Über seinen Antrag vom 5. März 2026 (ON 26) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 2.500,00 (ON 27).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des B*, mit der er den Zuspruch weiterer EUR 3.500,00 anstrebt (ON 28).
Das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in Fällen gewöhnlichen Umfangs und durchschnittlicher Komplexität des Verfahrens (dazu Önerin LiK-StPO² § 196a Rz 16) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Wie beim Kostenbeitrag nach einem Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht notwendigerweise die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Öner aaO § 196a Rz 6; Poppenwimmer/Wolm in WK-StPO § 196a Rz 15; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; auch Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10), sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist. Konkret ist bei dessen Bemessung im Fall eines durchschnittlichen Verfahrens der Grundstufe auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren auszugehen und dieser Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie dem konkreten Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Er schlägt damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Öner aaO § 196a Rz 17; Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 25).
Hier ging bereits das Erstgericht zutreffend von einem für die Grundstufe des § 196a Abs 1 StPO durchschnittlichen Verteidigungsaufwand aus (BS 6 und 8). Der Vertreter des Antragstellers gab am 19. November 2024 das Vollmachtsverhältnis bekannt und beantragte gleichzeitig die die Einvernahme einer Zeugin zu einem erheblichen (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 55 Rz 3)Beweisthema (ON 6). Am 23. April 2025 nahm er dann (bei insoweit notwendiger Verteidigung [§ 61 Abs 1 Z 5a StPO]) unter Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen (im Sinne des § 249 Abs 3 StPO, wenn auch die Befragung eines Sachverständigen nicht in Rede stand) an der kontradiktorischen Vernehmung des mutmaßlichen Tatopfers teil, die von 09:20 bis 11:45 Uhr dauerte (ON 17). Ein wiederholtes Aktenstudium wird durch die mehrmaligen Anträge auf Gewährung von elektronischer Akteneinsicht (ON 13, ON 16, ON 18) dokumentiert; eine oder mehrere Besprechungen mit dem Antragsteller sind zwanglos anzunehmen.
Ist auch der beweisrelevante Akteninhalt tatsächlich überschaubar (ON 2, ON 11 und ON 17) und stellten sich keine besonderen rechtlichen Probleme, so kommt gerade in Verfahren wegen schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in denen die oftmals einzigen Zeugen ausschließlich im Ermittlungsverfahren befragt werden können (vgl § 156 Abs 1 Z 2 StPO), deren kontradiktorischen Vernehmung eine zentrale Bedeutung für das weitere Verfahren zu und erfordert diese eine sorgfältige Vorbereitung.
Wägt man diese Umstände gegeneinander ab, so ist im Einzelfall von einem durchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren (der Grundstufe) im Sinne der Gesetzesmaterialien auszugehen, und der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten auf die dort für diese Konstellationen vorgesehene Summe (siehe oben) anzuheben.
Soweit die Beschwerde aber unter Hinweis auf einzelne Positionen der Kostenübersicht vom 5. März 2026 und die darin aufgelisteten Gesamtkosten (von EUR 19.090,30; vgl ON 26.3) auf eine weitere Erhöhung des Zuspruchs anträgt, orientiert sie sich nicht an den oben dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags (vgl dazu: Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 20).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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