Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Verfallssache des Mag. A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2025, GZ **-374, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. November 2025 wurde – nach diversioneller Erledigung des Strafverfahrens (siehe ON 1.86) - der Antrag der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 8. August 2024, bei Mag. A* gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den von ihm durch die von ihm begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen erlangten Vermögenswerte entspricht, weil er zwischen Anfang 2018 und Ende 2020 als Insider im Sinne des § 163 Abs 4 (Z 1, allenfalls teils Z 3) BörseG über Insiderinformationen über den Start eines Aktienrückkaufprogramms sowie über Gespräche mit der B* AG über eine mögliche Übernahme durch die C* AG verfügte und unter Nutzung dieser Informationen jeweils für sich zahlreiche Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen bezogen, nämlich Aktien der C* AG, CFD („Contract for Difference“), Optionsscheine und Wandelanleihen bezogen auf die C* AG und auf die B* AG, um mehr als 1 Million Euro erwarb und veräußert und dadurch jeweils das Verbrechen der Gerichtlich strafbaren Insider-Geschäfte und Offenlegungen nach § 163 Abs 1 Z 1 BörseG 2018 begangen habe, abgewiesen (ON 367).
Mit Antrag vom 5. Dezember 2025 (ON 372) begehrte der ehemalige Haftungsbeteiligte den Zuspruch eines Beitrags von 26.000,-- Euro zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 372).
Nach ablehnender Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (ON 1.164) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem Haftungsbeteiligten ein Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung im Hinblick auf die in § 393a Abs 1 StPO taxativ aufgelisteten Erledigungsarten nicht zusteht.
Der fristgerechten Beschwerde (ON 378) des Mag. A* kommt keine Berechtigung zu.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, liegen fallbezogen die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor.
Gemäß § 393 Abs 1 StPO hat, wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten (§ 393a Abs 1 erster Satz StPO).
Gemäß § 64 Abs 1 StPO sind Haftungsbeteiligte Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten (siehe dazu Fuchs/Tipold, WK-StPO § 444 Rz 53 ff). Gemäß Abs 2 leg.cit. können sie ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73 StPO). Vertreter iSd § 73 StPO stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden (siehe dazu Fuchs/Tipold , aaO § 64 Rz 26).
Hingegen ist gemäß 48 Abs 1 Z 5 StPO ein Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
Die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung setzt einen Freispruch in einem offiziösen Strafverfahren oder eine der in § 393a Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Einstellungsarten voraus ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 2). Die Erledigung eines Verfahrens durch Abweisung eines Antrags auf Verfall fällt nicht darunter. Auch aufgrund der in der StPO vorgenommenen Differenzierung zwischen Vertreter des Haftungsbeteiligten und Verteidiger des Angeklagten kommt dem Begehren des Beschwerdeführers auf analoge Anwendung des § 393a StPO (ON 378.1, 2) keine Berechtigung zu (so auch OLG Linz 10 Bs 55/22t, OLG Wien 17 Bs 93/16z).
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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