StGB
Gliederung
(1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
(4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
§ 104a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 104a Menschenhandel
…§ 104a. (1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde ( Abs. 3 ), unter Einsatz unlauterer Mittel ( Abs. 2 ) gegen diese Person…
§ 20b Erweiterter Verfall
…Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach §§ 104, 104a, 165, 207a, 215a Abs. 1 oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, nach §…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 106, 126c, 147, 148a, 194 201, 202, 205, 207a, 208, 212 218, 224a, 227, 232, 233, 241a 241g, 277 und 278, BGBl. Nr. …
Art. 3 Artikel 3
…Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2013, zu den §§ 64, 74, 104a, 207b, 208, 208a, 215a und 220b , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Artikel 1 Z 3, 4, 12 bis 18 sowie 22 und…
§ 44 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 44 Ausschlussgründe
…oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( § 168b des Strafgesetzbuches – StGB , BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation ( §§ 278 und 278a StGB ), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder…
§ 12 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 12 Waffenverbot
…mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, 2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches ( StGB ), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde, 3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB , 4. wegen einer gerichtlich strafbaren…
§ 28c AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 28c Gerichtlich strafbare Handlungen
…im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, 2. einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel ( § 104a StGB ) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder 3. eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat…
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