Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* ua wegen § 102 Abs 1 zweiter Fall uaD StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. November 2025, GZ ** 215.2, nach der am 4. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing. Mag. Kaml, in Gegenwart der Oberstaatsanwaltin Dr. Lechner sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Musliu durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung als Beteiligter nach den §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 3, 4, 5 und Abs 2 Z 4 StGB nach § 145 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben B* und A*
A./
I./ B* am 14. März 2020 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten C*, D* (E*), F* (G* bzw. H*), I*, J* und weiteren Unbekannten als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachdem sie sich des K* und des L*, der unerwartet den K* begleitete, bemächtigt hatten, indem sie diese durch List, nämlich die Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelappartement im M* in **, lockten, sie dort schlugen, fesselten, durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem sie dem gefesselten K* ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten, er werde lebend nicht rauskommen, und drohten, ihm die Finger abzuschneiden, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung einer Summe von zumindest EUR 1.000.000,--, die diesen am Vermögen schädigen sollte zu nötigen versucht;
II./ im Anschluss an die unter I./ angeführte strafbare Handlung L* durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem sie dem gefesselten L* ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten, er werde lebend nicht rauskommen, und drohten, ihm die Finger abzuschneiden, und die Drohung, Familienmitglieder zu töten, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung nachgenannter Geldbeträge, die diese am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.) zur Zahlung von EUR 10.000,-- genötigt;
2.) zur Zahlung von weiteren EUR 990.000,-- zu nötigen versucht;
B./
A* am 14. März 2020 in **, nicht mehr feststellbaren Orten in Montenegro und weiteren nicht feststellbaren Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebietes (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Handlung des B*, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den unter Spruchpunkt I./ genannten weiteren Mittätern, nachdem sie sich des K* und des L*, der unerwartet den K* begleitete, bemächtigt hatten, indem sie diese durch List, nämlich die Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelappartement im M* in **, lockten, sie dort schlugen, fesselten, mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung bedrohten, nämlich indem sie dem gefesselten K* ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten, er werde lebend nicht rauskommen und drohten, ihm die Finger abzuschneiden, beigetragen, indem er sich an der Tatplanung mittels Chats beteiligte, die Täter psychisch unterstützte und insbesondere B* konkrete Tatanweisungen erteilte, nämlich den Tatort mitteilte, und am Tatort durch Fesselung, Bedrohung und Bewachung der Opfer sowie durch Gewaltausübung mitzuwirken, sowie durch Nachfrage, ob die Täter Geld verlangt hätten, und ob daran gearbeitet werde, dass jemand von seinem Geld übergebe, und dass das Cash erzwungen/forciert werden solle, und was man mit den Zigaretten mache, um so K* zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung einer Summe von zumindest EUR 1.000.000,--, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatbegehung mit weiteren Personen in verabredeter Verbindung und unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt sowie unter Drohung mit einem Messer, als mildernd hingegen das lange Zurückliegen der Tat.
Die Staatsanwaltschaft Wien meldete Berufung gegen das Urteil hinsichtlich beider Angeklagter an (ON 215), zog in der Folge die Berufung gegen B* zurück (ON 1.189) und führte jene gegen A* aus (ON 221).
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Wie auch die Berufungswerberin ausführt ist zu den vom Erstgericht erkannten Strafzumessungsgründen weiters mildernd zu werten, dass die Tat durch den unmittelbar handelnden Mittäter B* im Versuchsstadium geblieben ist.
Weiters liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB vor. A* wurde in Montenegro mit am 8. April 2013 in Rechtskraft erwachsenem Urteil wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe „auf Bewährung“ mit einer „Bewährungszeit“ von einem Jahr verurteilt (ON 131.11). Diese Verurteilung wäre nach österreichischem Recht getilgt (§§ 3 Abs 1 Z 2 iVm 7 Abs 2 TilG). Der Angeklagte gilt daher als unbescholten ( Riffel , WK² StGB § 34 Rz 7), sodass auch dieser Umstand mildernd zu werten ist.
Die verhängte Strafe wird den spezial und generalpräventiven Erfordernissen auch gerecht. Denn soweit die Staatsanwaltschaft diesbezüglich argumentiert, dass eine Erhöhung der Freiheitsstrafe geboten wäre, weil der Verurteilte mit massiver krimineller Energie und purer Gewinnsucht im Rahmen einer europaweit agierenden Tätergruppe gehandelt habe, und es daher sowohl zu seiner Abschreckung von der Begehung weiterer Taten als auch jener der zahlreichen weiteren Mitgliedern der Gruppierung als warnendes Beispiel notwendig wäre, eine strengere Strafe zu verhängen, ist sie darauf zu verweisen, dass mit der mit mehr als der Hälfte der Höchststrafe ausgemittelten Sanktion durchaus ein deutliches Zeichen gesetzt wurde. Der Angeklagte A* hat an einer einzigen Tathandlung als Beteiligter durch einen psychischen Tatbeitrag mitgewirkt, wobei die Tatausführung, deren Brutalität und professionelle Ausführung nicht bagatellisiert werden darf, aber letztlich im Versuchsstadium geblieben ist. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die sechsjährige Freiheitsstrafe einer Erhöhung nicht zugänglich.
Auch im Verhältnis zum Mitangeklagten B*, der als unmittelbarer Täter agierend und ein weiteres Verbrechen begangen habend zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft Wien ihre Berufung zurückgezogen hat, erscheint die sechsjährige Freiheitsstrafe, die über A* verhängt wurde, angemessen.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
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