Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 9 Ur 211/02m des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Hermann S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. September 2002, AZ 7 Bs 290, 293/02 (= ON 187 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Hermann S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über den österreichischen Staatsangehörigen Hermann S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. August 2002 wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls und weiterer strafbarer Handlungen aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 162) und mit Beschluss vom 4. September 2002 fortgesetzt (ON 180). Der dagegen erhobenen Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss unter Ausschaltung des Haftungsgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an (welche inzwischen mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11. Oktober 2002, ON 195, mit Wirksamkeit bis zum 11. Dezember 2002 fortgesetzt wurde). Neben anderen Straftaten liegt dem Beschuldigten zur Last, das Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF begangen zu haben. Darnach steht er im dringenden Verdacht, zwischen Juni 1990 und 19. August 1990 in Costa Rica mit der am 13. Juli 1977 geborenen, zu den Tatzeiten damit noch unmündigen österreichischen Staatsangehörigen Marlene M***** (nunmehr G*****) zu wiederholten Malen den außerehelichen Geschlechtsverkehr unternommen zu haben (ON 55).
Zur Verfolgung dieser Tat sind die österreichischen Gerichte unabhängig davon, ob (auch) die Voraussetzungen des § 65 StGB vorliegen (was etwa im Falle eines - behaupteten, aber nicht verifizierten - rechtskräftigen Freispruchs von einem identen Tatvorwurf durch ein costarikanisches Gericht zu verneinen wäre), jedenfalls nach § 64 Abs 1 Z 4a StGB zuständig, weil die in Rede stehenden Tathandlungen, für welche gemäß § 57 Abs 3 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt, als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nF anzusehen sind und zufolge der mit BGBl 1998/153 eingeführten Fortlaufhemmung (bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten) nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB noch nicht verjährt ist. Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit welcher insoweit der dringende Tatverdacht nicht bestritten wird, remonstriert der Beschuldigte lediglich gegen die Annahme der (mit in die Untersuchung einbezogene Vermögensdelikte betreffenden) Tatbegehungsgefahr sowie der Fluchtgefahr. Zum letztgenannten Beschwerdepunkt weist der Beschuldigte, der seinen ständigen Aufenthalt seit 1989 in Costa Rica bzw Nicaragua hatte, wo zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes auch seine Familie wohnte, auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hin, der ihm eine mangels ausreichender Mittel auch nicht finanzierbare Flucht aus Österreich nicht ermöglichen würde sowie darauf, dass er im Fall seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner Mutter in Bad Ischl wohnen könne, womit er auch sozial integriert sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die bestehenden Auslandskontakte, die ersichtlich nur aus Gründen medizinischer Versorgung unternommene Reise nach Österreich und die ungeachtet seines Vorbringens keineswegs bestehende soziale Bindung in Österreich die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr rechtfertigen. Dem steht der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht entgegen.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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