Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Smole LL.M. in der Strafsache gegen I* B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. September 2025, GZ 50 Hv 100/25z 44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde I* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 20. März 2012 bis zum 12. Juni 2025 in L*, W*, B*, D*, Tschetschenien und der Türkei gegen die am * 2008 geborene A* B* (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er jeweils länger als ein Jahr
die Gewalt gegen das bis zum * 2022 unmündige Opfer ausübte sowie
vom * 2022 bis zum 12. Juni 2025 durch die Tat (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) eine umfassende Kontrolle dessen Verhaltens herstellte und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung desselben bewirkte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 43, 18) des Beschwerdeführers auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens“ (erkennbar gemeint über A* B*) zum Beweis dafür, dass „die Aussagen des Opfers nicht erlebnisbasierend sind“, verfiel – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – zu Recht der Abweisung (ON 43, 22).
[5]Denn die Prüfung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen (Personal-)Beweise auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft kommt allein dem erkennenden Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO). Die Unterstützung der Tatrichter durch ein Sachverständigengutachten ist insoweit nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht realitätsorientierten Aussage, etwa für eine das Aussageverhalten als solches beeinträchtigende psychische Erkrankung, vorliegen (RIS-Justiz RS0097733 und RS0097576). Solche qualifizierten Anhaltspunkte wurden im Antrag – mit dem Hinweis auf ein vom Opfer verfasstes Schreiben vom 24. Juli 2025 (ON 21.2), in dem es erklärte, seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen „zurück ziehen“ zu wollen, und der Behauptung von (angeblichen) Aussagen „verschiedene[r] Zeugen“, wonach das Opfer „zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der Polizei aber auch bei [seiner] kontradiktorischen Vernehmung in einem psychisch beeinträchtigten Zustand“ gewesen sei (ON 43, 18) – nicht dargelegt. Zudem wäre eine allfällige psychologische oder psychiatrische Untersuchung an die Zustimmung der Zeugin gebunden, deren Bereitschaft zur Untersuchung ihres geistigen Zustands wurde im Antrag aber nicht behauptet (dazu RIS-Justiz RS0097584 und RS0108614 [T3]).
[6] Gestützt auf Z 5 erster Fall wird eingewendet, die „Feststellungen zu den Tatorten“ seien zu „unbestimmt“, um „die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch zu überprüfen“.
[7]Sobald die Anklageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden (§ 213 Abs 5 StPO). Nichtigkeit aus § 281a StPO wird von der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig bezweifelt sie das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit, die – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 4) – überwiegend gemäß § 62 StGB (Inlandstatort), in Bezug auf den im Ausland gesetzten Teil der vom Schuldspruch umfassten Taten jedoch gemäß § 64 Abs 1 Z 7 StGB besteht.
[8]Hiervon ausgehend war – weil die Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) sonst hinreichend individualisiert sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272 f und 277) – eine über die getroffenen Feststellungen (US 4) hinausgehende Konkretisierung in Bezug auf die einzelnen Tatorte nicht geboten (RIS-Justiz RS0098557 [T2, T7 und T8]).
[9]Auch Urteilsaussagen dazu, welche der vom Schuldspruch umfassten Verhaltensweisen zu welchen Zeitpunkten gesetzt wurden, sind nur insoweit nichtigkeitsrelevant, als davon die Individualisierung der Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) abhängt oder sie für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sind (erneut RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11, T13 und T14]).
[10]Indem die Rüge diesbezügliche „Undeutlichkeit“ (Z 5 erster Fall) behauptet, die „gegen das Bestimmtheitsgebot des § 260 Abs 1 lit. 1 StPO“ verstoße, releviert sie (deutlich und bestimmt) nichts von beidem, macht sie also weder einen Verfahrens- (Z 3) noch einen Begründungsmangel (Z 5) geltend.
[11]Soweit die übrige (teils auf den zweiten, teils auf den vierten Fall der Z 5 gestützte) Mängelrüge deutlich und bestimmt auf konkrete Feststellungen zu entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0106268) – Tatsachen Bezug nimmt, bekämpft sie die Urteilskonstatierungen, wonach
- der Beschwerdeführer seine Tochter (ab deren viertem Geburtstag) „beinahe täglich“ schlug, wobei die „längsten Pausen zwischen den Tätlichkeiten“ „maximal zwei Wochen“ betrugen (US 6),
- einer der Faustschläge des Beschwerdeführers am 18. Mai 2025 jene (durch eine Verletzungsanzeige dokumentierte) Fraktur des rechten Ringfingers des Opfers zur Folge hatte, die operativ versorgt werden musste (US 11), und
- der Beschwerdeführer (während eines Aufenthalts in Tschetschenien) mit einer Schusswaffe „an A* B* vorbei auf Hüfthöhe in die Wand hinter ihr“ „schoss“ (US 9),
sowie die Feststellungen zur Herstellung einer umfassenden Kontrolle des Verhaltens des Opfers und erheblichen Einschränkung dessen autonomer Lebensführung (US 12 f).
[12] Diese den Schuldspruch (mit-)tragenden Feststellungen haben die Tatrichter – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – unter Miteinbeziehung einer Vielzahl von Beweisergebnissen sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen vor allem aus (gerade diese Tatumstände bekundenden, vom Gericht als glaubhaft erachteten) Zeugenaussagen der A* B* erschlossen (US 14 bis 22).
[13]Der Rüge zuwider – die es im Übrigen versäumt, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370) – ist diese Begründung nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall). Der insoweit erhobene Vorwurf „[u]nzureichende[r] Begründung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung“ wiederum geht schon im Ansatz fehl:
[14]Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit Beweisergebnissen, die gegen die Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit (von Angaben über entscheidende Tatsachen) sprechen, nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T13 und T15]).
[15] Gegen die Glaubhaftigkeit von Angaben der A* B* sprechende Zeugenaussagen deren Mutter (und zugleich Ehefrau des Beschwerdeführers) sowie dreier Geschwister des Opfers (und zugleich Kinder des Beschwerdeführers) hat das Gericht – wie die Rüge ohnedies einräumt – ihrerseits als unglaubhaft verworfen (US 19 bis 22), somit gerade nicht (im Sinn der Z 5 zweiter Fall) übergangen. Gleiches gilt für die (bereits erwähnte) schriftliche Erklärung des Opfers vom 24. Juli 2025 (ON 21.2) und dessen diesbezügliche Angaben in der Hauptverhandlung (dazu eingehend US 16 f).
[16]Die Kritik, einzelne (im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrte) Umstände seien „nicht ausreichend gewürdigt“ worden, erschöpft sich ihrem Inhalt nach in Einwänden, für bestimmte Angaben des Opfers fehle eine „objektive Bestätigung“, die daraus im Zusammenhalt mit weiteren Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse des Schöffengerichts seien „nicht zwingend“, vielmehr seien andere Schlussfolgerungen „[e]benso naheliegend“, von denen „zumindest im Zweifel […] ausgegangen“ werden müsse. Damit wird aber kein Begründungsmangel geltend gemacht (RIS-Justiz RS0098471, RS0098362 und RS0117561), sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[17]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[19]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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