(1) § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.
(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) § 8a Abs. 1, § 8b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 8c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 9a, § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2 zweiter und vierter Satz, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8a Abs. 2 bis 4, § 8b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 8d, § 8e, § 8f, § 12 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sowie § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(5) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Soweit in § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen.
(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.
(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.
(8) §§ 10b und 28 Abs. 1 lit. o in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Jänner 2018, § 1 und § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Rechtsanwalt kann sich nach dem 31. Dezember 2017 in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Die Rechtsanwaltskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen.
(9) § 8b Abs. 6 dritter Satz, § 8f Abs. 2 Z 7 und § 53 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) § 9 Abs. 3a, § 10a Abs. 8, § 23 Abs. 4a, § 36 Abs. 1 Z 5 bis 9, Abs. 1a und Abs. 6 sowie § 37 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(12) § 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12 und 13, § 8c Abs. 1a und 4 Z 2, § 9 Abs. 3a bis 9, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 2 und 4, § 1a Abs. 1, 2, 4, 5 und 8, § 1b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 3 bis 8, § 16 Abs. 4, § 20 lit. a, § 21 Abs. 4, § 21c Z 1, 2, 4 und 8 bis 12, § 21e, § 24 Abs. 5 und 6, § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 1a, § 34 Abs. 1, § 34a Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 45 Abs. 4a und § 56a Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 8a Abs. 3 und 6, § 8b Abs. 2 bis 11, § 8d, § 9 Abs. 5 bis 7, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 2a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 27a und § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2020 treten
1. Art. VIII des Gesetzes, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, RGBl. Nr. 223/1906, und
2. das Gesetz über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919,
außer Kraft.
(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. März 2020 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden.
(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.
(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(17) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(18) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 21a Abs. 1, § 21c, § 22 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32, die Abschnittsüberschrift des IV. Abschnitts, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 5, § 34b Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2022 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(20) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.
(24) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 23 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(25) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 63/2026 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1.§ 21a Abs. 4, § 21c Z 1 lit. g, Z 2, 8, 9 und 12, § 23 Abs. 8 Z 1, § 24 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6, § 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 und 6, § 28 Abs. 1 lit. d, § 34a Abs. 2 und 6, § 34b Abs. 1, 1a, 2 und 2a, § 36 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 6, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 49a bis § 49j, § 50 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, 6 und 7, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie § 55 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.
2.§ 21c Z 1 lit. b, c, e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
(26) Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
(27) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach erfolgter Gründung ist von deren Hauptversammlung mit Beschluss festzulegen, dies für den 1. Jänner des dieser Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres; für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Sofern bis dahin keine entsprechende Beschlussfassung erfolgt, nimmt die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihre Tätigkeit unter der Voraussetzung ihrer vorherigen wirksamen Gründung spätestens am 1. Jänner 2030 auf.
(28) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach § 49f Abs. 3 hat bis längstens 30. April des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von § 49f Abs. 4 hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt § 49f Abs. 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (§ 49g Abs. 2 Z 1) auch provisorisch den Vorsitz führt.
(29) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2026 erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(30) Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 27) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.
(31) Abs. 30 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in § 49a Abs. 1 vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.
(32) Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.
(33) Beitragsrückstände zu den Versorgungseinrichtungen einer teilnehmenden Rechtsanwaltskammer, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft entstanden sind, sind auch nach dem Tätigwerden der Versorgungseinrichtung durch die betreffende Rechtsanwaltskammer zu betreiben, dies im Namen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dabei hereingebrachte Beiträge hat die Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen.
(34) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (§ 49a Abs. 2) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.
(35) Für die Berechnung von Leistungen aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden für Beitragsmonate, die vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Stichtag) erworben wurden, die jeweils im Jahr vor dem Stichtag nach der Leistungsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geltenden Basisaltersrenten herangezogen. Die insofern bis zum Stichtag maßgeblichen Basisaltersrenten werden jährlich im gleichen Ausmaß angepasst wie die ab dem Stichtag geltende Basisaltersrente. Dies gilt auch für die Berechnung von Leistungen von Anspruchsberechtigten jener Rechtsanwaltskammern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beitreten.
(36) Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.
3.§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 8 Z 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 erster, dritter und letzter Satz, Abs. 1a und 3, § 51 und § 54 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
4.§ 36 Abs. 1 Z 6 und § 40 Abs. 3 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Mit der Vollziehung des § 49a Abs. 5 sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Art. 16 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 16 Artikel 16
…Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 60 , RGBl. Nr. 96/1868) Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs…
§ 49a
…der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ( § 60 Abs. 27 ) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft…
§ 1a
…und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 60 Abs. 11 ) (8) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren…
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