(1) Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 4) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach § 24 Abs. 1a zu erfolgen.
(2) Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 4 letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Abs. 1 setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Abs. 1 und 2. Liegt der Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so bedarf der Beitritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung.
(4) Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
(5) Der Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Die durch den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(6) Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) auf diese über. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
§ 49 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 49
…vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung ( § 36 Abs. 1 Z 6 ) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu…
Art. 5 Artikel 5
…Nr. 63/2026, zu den §§ 21, 21a, 21c, 23, 24, 24a, 24b, 25, 27, 28, 34a, 34b, 36, 40, 48, 49, 49a – 49j, 50, 51, 52, 53, 54 und 55, RGBl. Nr. 96/1868) Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018…
§ 50
…zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. (6) Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen; diesfalls ist…
§ 49g
…2 ); i) die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands; j) den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ( § 49a Abs. 3 ). Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. e ist § 37 Abs. 2 sinngemäß…
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