(1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
1. der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,
2. die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
3. die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
4.die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.
(1a) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen, werden ferner
1. die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von fünf Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
2. das Mitglied der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt.
(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.
(3) Die Wahlen nach Abs. 1 und 1a erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.
(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1 und 1a) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 1a angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.
Art. 11 § 3 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 11 § 3
…werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 24 Abs. 1 Z 3 RAO ) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 7 Abs. 1 DSt ) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem…
§ 25
…nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist…
§ 24a
…1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 und 1a auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im…
§ 24b
…1) Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 und 1a möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten…
Art. 11 § 3 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 11 § 3
…werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 24 Abs. 1 Z 3 RAO ) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 7 Abs. 1 DSt ) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem…
§ 7
…den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats ( § 6 ) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist…
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