(1) In der Umlagenordnung sind die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder übersteigen würde.
(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
3.die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
a)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden; unter den angeführten Voraussetzungen und bei Erbringung eines geeigneten Nachweises der überwiegenden Betreuung des Kindes kann für die Dauer dieser Betreuung, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsbefreiung auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen werden;
c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach lit. b erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;
d)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 32 Abs. 1 zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 10/2017)
In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.
Art. 1 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2017, zu den §§ 8b, 8f und 53 , BGBl. Nr. 96/1868) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung…
§ 52
…Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 aufzuteilen. (4…
§ 50
…die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern ( § 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit…
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