(1) Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist von deren Vorsitzenden zumindest zweimal jährlich und überdies auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit einzuberufen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder der Hauptversammlung eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung gegen eine solche Anordnung ausspricht oder ausdrücklich eine Durchführung in Präsenz verlangt.
(2) Der Hauptversammlung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
2. die Auswahl und die Bestellung des Aktuars und des insbesondere mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses zu betrauenden Wirtschaftsprüfers;
3. die Beschlussfassung über
a) den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan);
b) den Rechnungsabschluss;
c) die Entlastung des Vorstands;
d) die Änderung oder Neuerlassung des Statuts;
e)die Satzungen der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 2 bis 6) und deren Änderung;
f) die Leistungsordnung und die Umlagenordnung;
g) die Grundsätze der Veranlagung;
h)die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (§ 49i Abs. 2);
i) die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands;
j)den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 49a Abs. 3).
Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. e ist § 37 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Vorstand zukommt und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. d bis g ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. d bis g und j kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben.
(4) Die Mitglieder der Hauptversammlung sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung ist zulässig.
§ 49 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 49
…1a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen (teilnehmende Rechtsanwaltskammern); diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen ( § 49g Abs. 2 Z 3 lit. e ). Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen –…
§ 50
…3 und 4 zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen; diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen ( § 49g Abs. 2 Z 3 lit. e ). (7) Leistungsbezieher sind verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft jede Änderung in…
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