(1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. dafür keinen Vertreter hat,
3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
(2) Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
§ 268 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 268 Voraussetzungen
…§ 268. (1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie 1. diese…
Art. 10 § 1 Artikel X
…Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB .…
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034 , JGS Nr. 946/1811) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte…
§ 21 PStV · PStV · Personenstandsverordnung
§ 21
…Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird, c) Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird; 3. wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft…
§ 23
…sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwilligung seines nach § 268 ABGB bestellten Sachwalters, so ist diese Erklärung persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.…
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