Art. 11 § 4
In Kraft seit 31. Dezember 2009
Up-to-date
§ 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.
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