Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
In Kraft seit 31. Juli 2013
Up-to-date
§ 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.
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