RS0071711 – OGH Rechtssatz
Die Tätigkeit in der Schadensabteilung einer Versicherungsgesellschaft (Liquidierung von Autohaftpflichtschäden und Zivilhaftpflichtschäden) kann gemäß § 2 RAO (Novelle 1973) nicht auf die Vorbereitungszeit für die Ausübung des Rechtsanwaltschaft angerechnet werden.