Die Tätigkeit in der Schadensabteilung einer Versicherungsgesellschaft (Liquidierung von Autohaftpflichtschäden und Zivilhaftpflichtschäden) kann gemäß § 2 RAO (Novelle 1973) nicht auf die Vorbereitungszeit für die Ausübung des Rechtsanwaltschaft angerechnet werden.
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