G19/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§2 Abs2 RAO idF BGBl 474/1990 war verfassungswidrig.
Da sich die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Fassung des §2 Abs2 RAO bloß in einem unwesentlichen Punkt von §2 Abs2 RAO idF BGBl. 556/1985 unterscheidet, treffen die unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes geäußerten und im E v 03.03.92, G315/91 ua., für begründet erachteten Bedenken auch auf §2 Abs2 RAO idF BGBl. 474/1990 zu.