JudikaturOGH

RS0071763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1981

Gemäß § 2 Abs 2 RAO kann wegen der erforderlichen Dauer der Gerichtspraxis und Rechtsanwaltspraxis eine sonstige rechtsberufliche Verwendung nach § 2 Abs 1 RAO höchstens im Ausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.

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