RS0071763 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 RAO kann wegen der erforderlichen Dauer der Gerichtspraxis und Rechtsanwaltspraxis eine sonstige rechtsberufliche Verwendung nach § 2 Abs 1 RAO höchstens im Ausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.