JudikaturVfGH

B204/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2011

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 RAO.

Sowohl die RAO als auch das EIRAG eröffnen einen Weg zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG mit dem EIRAG.

Die sachliche Rechtfertigung für die Unterschiede in den Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich ist in der Verschiedenartigkeit der von den Regelungsinhalten angesprochenen Personenkreise zu finden:

Während das EIRAG jene Voraussetzungen enthält, bei deren Erfüllung europäische Rechtsanwälte (Unionsbürger, Qualifikation zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bereits erworben) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in Österreich beantragen können, regelt §2 RAO, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwaltsanwärter (noch in Ausbildung und keine Berufsausübungsberechtigung) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

Da im EIRAG an eine bereits bestehende Berechtigung angeknüpft wird, während die RAO erst die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte normiert, werden nicht vergleichbare Sachverhalte geregelt. Die Frage der Inländerdiskriminierung stellt sich daher von vornherein nicht.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht, Tätigkeit bei einer privaten Vereinigung nicht der Tätigkeit bei einer Kammer oder einem Sozialversicherungsträger gleichzuhalten; ÖGB keine Verwaltungsbehörde, auch nicht aufgrund der Kollektivertragsfähigkeit.

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