JudikaturOGH

RS0106188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1997

§ 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.

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