RS0071859 – OGH Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zurücklegung der praktischen Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem (inländischen) Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs 1 RAO nur in Form der vom Gesetzgeber geregelten Art des Rechtsanwaltsanwärters möglich. Die Tätigkeit als sonstiger Angestellter bei einem Rechtsanwalt kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.