JudikaturOGH

RS0071877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1970

Die Praxis als Schriftführer beim Verfassungsgerichtshof kann ebensowenig wie eine solche beim Obersten Gerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht als Gerichtspraxis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b RAO gewertet und angerechnet werden.

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