Die vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vorgeschriebene dreijährige Praxis bei einem Anwalt gemäß § 2 Abs 1 lit b RAO kann durch eine entsprechend längere Gerichtspraxis nicht ersetzt werden. Auch die Tatsache, daß der Gesuchssteller um Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung bereits die Richteramtsprüfung abgelegt hat, ändert daran nichts.
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