JudikaturVfGH

B68/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1995

Keine Bedenken gegen §2 Abs1 RAO.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens als praktische Verwendung gem. §2 Abs1 RAO.

(Ebenso: B2425/95, E v 26.02.96, keine Anrechnung der Tätigkeit als Leiter der Personal- und Rechtsabteilung in einer GmbH).

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