JudikaturOGH

RS0071926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1990

Die Regelung des § 2 Abs 3 RAO ist eindeutig nur auf Verwendungszeiten im Ausland anzuwenden; sie hat auf die in § 2 Abs 1 RAO geregelten Voraussetzungen der Anrechenbarkeit einer inländischen Verwendung keinen Einfluß.

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