RS0058257 – OGH Rechtssatz
Der nach der Ernennung zum Gerichtsassessor geleistete Kriegsdienst des Einrechnungswerbers rechtfertigt keinesfalls diesen Zeitraum als Behinderungszeit im Sinne des § 2 Abs 1 der Einrechnungsvorschrift 1945 anzusehen, weil der Einrechnungswerber spätestens mit seiner Ernennung zum Gerichtsassessor die Richterlaufbahn einschlug und die Einrechnungsvorschrift tatsächlich oder fiktiv zurückgelegte Dienstzeit in die für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 2 Abs 2 RAO notwendige Praxiszeit von drei Jahren einzurechnen sei.