JudikaturOGH

RS0071844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1975

Die durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung verkürzte praktische Verwendungszeit muß gemäß § 2 Abs 1 RAO eine rechtsberufliche Tätigkeit sein und kann nicht in einer Tätigkeit bestehen, die mit dem Rechtsberuf in keinen Zusammenhang gebracht werden kann (hier: Ableistung des Wehrdienstes oder der Truppenübungen bei der Wehrmacht).

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