JudikaturOGH

RS0072737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1986

Als Praxis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b RAO ist nur eine Verwendung während eines Zeitraumes anzusehen, während der der Rechtsanwaltsanwärter in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen war.

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