Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 11. September 2024, GZ D 143/23 13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter Longitsch LL.M., des Kammeranwalts Dr. Röhlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe den Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * vom 29. Juni 2023 nicht erfüllt, in der Rechtssache „Kaufvertrag * ... eine Deckungserklärung des Berufshaftpflichtversicherers zur Abwehr- und/oder Freistellungsdeckung zu übermitteln“ oder – für den Fall der Deckungsablehnung – mitzuteilen, „mit welchen Deckungseinwendungen die Versicherung dies begründet habe und ob eine qualifizierte Deckungsablehnung iSd § 12 Abs 3 VersVG erfolgt sei“, und auch auf eine entsprechende Urgenz vom 24. Juli 2023 nicht reagiert (ES 1 iVm ES 3).
[2] Zur subjektiven Tatseite ging der Disziplinarrat – mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) – davon aus, dass der in diesem Verhalten gelegene „an sich disziplinäre“ (ES 4 f) Verstoß gegen § 26 RL BA 2015 (ES 3) dem Beschuldigten subjektiv im Sinn einer Fahrlässigkeitsschuld vorwerfbar ist (ES 4 dritter Absatz; vgl auch insbesondere den Verweis auf das reumütige Geständnis ES 3 sowie ON 12 S 3; zur Indizwirkung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit: RIS Justiz RS0088909).
[3] Solcherart bejahte der Disziplinarrat das Vorliegen eines Disziplinarvergehens iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt (vgl RIS-Justiz RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 73), gelangte jedoch aus dem Grund des § 3 DSt zu einem Freispruch. Begründend führte er dazu aus, dass dem Verhalten des Beschuldigten ein „wahrnehmbar entwickelter Gesinnungsunwert […] nicht zu attestieren“ und auch der Erfolgsunwert insofern gering sei, als die Nichtbefolgung der Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer „offenkundig nur geringe Folgen und jedenfalls keine Auswirkungen zu Lasten und auch nur zum Befremden der von dem Disziplinarbeschuldigten vertretenen Partei nach sich“ gezogen habe (ES 3 ff).
[4] Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 14, ON 15 S 1) Berufung des Kammeranwalts wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen (dazu RIS Justiz RS0128656 [T1]) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, der keine Berechtigung zukommt.
[5] Entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Z 3) kommt eine Verletzung der Bestimmungen der § 38 Abs 2 DSt und § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt, welche den Inhalt eines schuldig sprechenden Erkenntnisses regeln, im Fall eines Freispruchs nicht in Betracht (vgl im Übrigen zum Fehlen von Formvorschriften für einen Freispruch: Lendl , WK StPO Vor §§ 259, 260 Rz 7, § 259 Rz 11 f; RIS Justiz RS0098353). Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der in der Berufung zitierten Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum AZ 1 Bdk 1/10, nicht entnehmen (der dazu aus Anlass der Veröffentlichung gebildete Rechtssatz in AnwBl 2011, 239 ist insoweit überschießend).
[6] Die Schuldberufung vermag mit Überlegungen zur Bedeutung der erteilten Aufträge „in einer Treuhandsache“ und dem Hinweis auf eine – isoliert zitierte – Passage aus der Verantwortung des Beschuldigten, wonach er immer alles entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften getan habe und es ihm nicht mehr passieren werde, auf Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zu reagieren (vgl ON 12 S 3), keine Bedenken gegen die vom Disziplinarrat „aus dem Akteninhalt“ (ersichtlich gemeint [vgl ES 2 f iVm ON 4]: den Schreiben der Rechtsanwaltskammer Beilagen ./1 und ./2) und dem reumütigen Geständnis des Disziplinarbeschuldigten (ES 3 iVm ON 12 S 3) erschlossenen Feststellungen zum Inhalt der erteilten Aufträge und zu [bloß] fahrlässigem Handeln des Disziplinarbeschuldigten zu wecken.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a; vgl RIS Justiz RS0118286) kritisiert die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 DSt:
[8] Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt verlangt kumulativ, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat ( vgl RIS Justiz RS0113534 [T1, T2]) .
[9] Generalpräventive Erwägungen sind – entgegen der Berufungsansicht – kein Kriterium für die Anwendung des § 3 DSt (RIS-Justiz RS0114103; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 DSt § 3 Rz 2).
[10]
[11] Mit Blick auf das – wenn auch trotz Urgenz fortgesetzte – (bloß) fahrlässige Täterverhalten der Nichtbefolgung eines Auftrags des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das reumütige Geständnis des Beschuldigten (ON 12 S 3; § 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie dessen – schon in der mündlichen Disziplinarverhandlung (ON 12 S 3 f) wie auch in der Berufungsverhandlung dargestellte – gesundheitliche Beeinträchtigung im Tatzeitraum, die mitursächlich für die Verfehlung war, ist die Einschätzung des Disziplinarrats, dass das Verschulden in concreto im Verhältnis zu Durchschnittsfällen von Verstößen gegen § 26 RL BA 2015 (noch) als gering einzustufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der dem Disziplinarbeschuldigten erteilte Auftrag der Überwachung der Abwicklung einer Treuhandschaft über die Treuhandeinrichtung (vgl § 23 Abs 6 erster Satz RAO) diente, kann dem Erkenntnis – dem Berufungsvorbringen zuwider – nicht entnommen werden. Ein entsprechender Feststellungsmangel wurde nicht geltend gemacht.
[12] Da das Verhalten * weiters keine Auswirkungen auf Mandanten hatte (ES 5) und auch nur der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gelangte, hat das disziplinäre Fehlverhalten auch keine ins Gewicht fallende Störung nach sich gezogen (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 DSt § 3 Rz 13).
[13] Insgesamt begegnet daher die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt keinen Bedenken.
[14] Der Berufung des Kammeranwalts war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
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