Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 30. September 2025, GZ D 35/24, D 64/25, D 3/25 48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 3/26k anhängige Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Per 27. April 2026 erklärte * seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger (siehe die den Genannten betreffende Kundmachung gemäß § 34a Abs 2 RAO auf der Website der * Rechtsanwaltskammer mit Stand 5. Mai 2026 [§ 34a Abs 4 RAO]). Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (§ 48 Abs 2 DSt).
[3] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS Justiz RS0072282 und RS0054824 [T10]).
[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGHG.
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