Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung der Kammeranwalt-Stellvertreterin gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 30. November 2022, GZ D 175/16-30, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, und des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Roehlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird unter Bedachtnahme gemäß § 16 Abs 5 DSt iVm §§ 31, 40 StGB auf die Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. November 2016, AZ D 213/15, und vom 13. September 2022, AZ D 164/19, D 216/20, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 30. November 2022, GZ D 175/16-30, wurde Rechtsanwältin* des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.
[2] Danach hat sie
1) in ihrer Anzeige vom 7. Dezember 2015 an den Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer * gegen *, vormals *, die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass * ab Jänner 2012 bis 3. Juli 2014 lediglich als juristischer Mitarbeiter im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von durchschnittlich etwa zehn bis fünfzehn Wochenstunden und ab 4. Juli 2014 bis 3. April 2015 als Rechtsanwaltsanwärter in Teilzeitbeschäftigung von zwei Tagen pro Woche tätig war, obwohl sie im Verwendungszeugnis vom 13. Februar 2015 betreffend den Kollegen bestätigte, dass dieser in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 13. Februar 2015 in ihrer Kanzlei hauptberuflich als vollzeitbeschäftigter Rechtsanwaltsanwärter tätig war;
2) als Ausbildungsanwältin in der Eintrittserklärung vom 4. Juli 2012 eine Vollzeitbeschäftigung von * mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro pro Monat an die Rechtsanwaltskammer * bestätigt, obwohl sie * lediglich mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro pro Monat bei der * Gebietskrankenkasse bis 3. April 2015 anmeldete.
[3] In ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe beantragte die Kammeranwalt-Stellvertreterin die Festsetzung einer tat-und schuldangemessenen Strafe, „in eventu die Zurückweisung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zur Festsetzung einer tat-und schuldangemessenen Strafe“.
[4] Begründend führt sie zusammengefasst ein deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen und weiters ins Treffen, dass die Beschuldigte das Gegenteil eines nachahmenswerten Vorbildes für Rechtsanwaltsanwärter:innen verkörpere.
[5] Auf das hier relevante Zusatzstrafenverhältnis wird in der Berufung nicht eingegangen.
[6] Die Beschuldigte wurde nämlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. November 2016, AZ D 213/15, zu einer Geldbuße von 2.000 Euro und vom 13. September 2022, AZ D 164/19, D 216/20, zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt.
[7]In Stattgebung der Berufung war auf diese Sanktionsaussprüche gemäß § 16 Abs 5 DSt iVm §§ 31, 14 StGB Bedacht zu nehmen und auf Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) nach Lage des Falls – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.
[8]Abgesehen davon reicht hier der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB massiv in die Grundrechtssphäre und verbietet die Verhängung einer Zusatzgeldbuße. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidungen in angemessener Frist (§ 6 Abs 1 erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist ( Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rn 83 mwN), was hier mit Blick auf die zwischen dem Beginn der Disziplinaruntersuchung und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegenden Zeitspanne (allein die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses des Disziplinarrats vom 30. November 2022 nahm etwa zwei Jahre und fünf Monate in Anspruch) uneingeschränkt zu bejahen ist.
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