Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schimik und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Disziplinarsache gegen , Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufungen des Beschuldigten und des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. März 2025, GZ D 158/23-15, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Jakauby und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird zurückgewiesen.
Der Berufung des Kammeranwalts wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde , Rechtsanwalt in *, aus dem Grund des § 3 DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe dadurch ein Disziplinarvergehen begangen, dass er am 16. August 2023 im Besitzstörungsverfahren AZ 2 C 654/23h des Bezirksgerichts Eisenstadt äußerte,
(1) die Klägerin erfülle durch ein Aufforderungsschreiben vom 3. Juli 2023 und die daran anknüpfende Klage vom 17. Juli 2023 „das Delikt der (versuchten) Erpressung“ und ihre Vorgehensweise sei „strafrechtswidrig“,
(2) die Besitzstörung sei „Anlass, der Beklagten einen völlig überhöhten Geldbetrag abzupressen,“ und
(3) die im „Aufforderungsschreiben enthaltene Klagsdrohung“ sei als „gefährliche Drohung zu werten, weil sie als Mittel zum angestrebten Zweck gegen die guten Sitten widerstreitet“.
[2] Dagegen richten sich die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS-Justiz RS0128656 [T1]), die der Disziplinarbeschuldigte auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO, der Kammeranwalt auf § 281 Abs 1 Z 3, 9 lit a und 10 StPO stützt.
Zur Berufung des Beschuldigten:
[3] Auch ein unter Anwendung der – § 42 StGB idF vor BGBl I 2007/93 nachgebildeten (RIS-Justiz RS0056585 und RS0113027) – Bestimmung des § 3 DSt erfolgter Freispruch stellt eine für den Beschuldigten uneingeschränkt wirkende Verfahrensbeendigung dar, durch welche die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK, § 8 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) nicht beeinträchtigt wird ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 3 DSt Rz 4). Demzufolge ist der Beschuldigte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, womit seine Berufung mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war (vgl RIS-Justiz RS0123210; 7 Bkd 2/07 AnwBl 2008/8140 [ Klingsbigl ]; 15 Bkd 4/12 AnwBl 2012/8329 [ Klingsbigl] sowie [zu § 42 StGB aF] 13 Os 16/80 SSt 51/8 und RIS-Justiz RS0091414).
Zur Berufung des Kammeranwalts:
[4] Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) – gestützt auf 10 Bkd 1/10 AnwBl 2011/8279 – die Bestimmung des § 260 Abs 1 (gemeint) Z 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt dadurch als verletzt ansieht, dass die angefochtene Entscheidung die vom Freispruch umfasste Tat nicht subsumiert, übersieht sie, dass das als Belegstelle genannte Erkenntnis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch ergangen ist. Die Aussage, auch im Fall eines „Freispruchs nach § 3 DSt“ sei ausdrücklich auszusprechen, welche Berufspflichten verletzt worden seien, findet sich zwar in dem in der angeführten Publikation gebildeten Rechtssatz (AnwBl 2011, 239), nicht jedoch im diesbezüglichen Erkenntnis.
[5] Aus den von der Berufung insoweit angesprochenen Bestimmungen des § 260 Abs 1 Z 2 StPO und des § 38 Abs 2 DSt ist für ihren Standpunkt ebenso wenig zu gewinnen, weil sich auch diese beiden Normen auf Schuldsprüche beziehen.
[6] Gegenstand des Freispruchs ist stets eine Tat (im materiellen Sinn), also ein historisches Geschehen, und gerade nicht dessen rechtliche Beurteilung ( Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1). Ein sogenannter Subsumtions-oder Qualifikationsfreispruch, also ein solcher von einer rechtlichen Kategorie, ist vielmehr nach ständiger Judikatur unzulässig (RIS-Justiz RS0091051 und RS0120128).
[7] Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider liegen auf der Basis der Feststellungen des Disziplinarrats die Voraussetzungen des § 3 DSt sehr wohl vor. Nach dieser Bestimmung ist ein Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
[8] Ein geringfügiges Verschulden ist dann anzunehmen, wenn das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle gleichartiger Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen ist (RIS-Justiz RS0113533). Entgegen dem unter diesem Aspekt erstatteten Berufungsvorbringen liegt in der im inkriminierten Schriftsatz zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der klagenden Partei kein „völlige[s] Verkennen der richtigen Rechtslage“ (insbesondere setzt der [Grund-]Tatbestand der Erpressung keine Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz voraus). Vielmehr wird die Frage, ob das Inaussichtstellen einer Besitzstörungsklage den Tatbestand der Erpressung verwirklichen kann, im Schrifttum kontroversiell diskutiert ( Prankl , Angebote zur Ablöse des Rechts auf Einbringung einer Besitzstörungsklage als [versuchte] Erpressung? AnwBl 2025/137; Seeber/Wagner , [Besitzstörer-]Abmahnschreiben sind idR keine Erpressung! AnwBl 2025/164; vgl auch 16 Bkd 8/11 AnwBl 2012/8316). Nach den Feststellungen des Disziplinarrats erhob der Beschuldigte den Vorwurf auch nicht leichtfertig, sondern setzte er sich intensiv mit der Frage auseinander, ob und aus welchen Gründen durch das an seinen Mandanten ergangene Aufforderungsschreiben in seiner konkreten Ausgestaltung ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Wenn auch das Vorbringen Prozessdienlichkeit nicht erkennen ließ (ES 11), so erfolgte die vom Disziplinarrat vorgenommene Bewertung des Verschuldens als gering im konkreten Fall nicht rechtsfehlerhaft.
[9] Der aus dem Blickwinkel „keiner oder nur unbedeutender Folgen“ ins Treffen geführte Umstand, dass der Inhalt des inkriminierten Schriftsatzes auch eine gewisse Publizität erlangte, wurde vom Disziplinarrat ohnehin berücksichtigt (ES 11). Die Schlussfolgerung, dass die Folgen dennoch als unbedeutend zu beurteilen sind, ist angesichts des geringen Gewichts des Fehlverhaltens, der punktuellen Äußerung und des eingeschränkten Empfängerkreises fallbezogen nicht zu beanstanden (vgl zur Frage der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens und der Größe des Personenkreises, dem dieses bekannt wurde, RIS-Justiz RS0054876 [insbesondere T2]).
[10] Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich eine andere rechtliche Unterstellung der Tat als jene, die (hier) der Disziplinarrat vorgenommen hat, womit dieser Nichtigkeitsgrund zur Bekämpfung eines Freispruchs nicht offensteht ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 644 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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