Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 2024, GZ D 97/22, D 29/23 32, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwalt Stellvertreters Dr. Keber und des Verteidigers Mag. Geiger zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1 und 2) und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1 (zu AZ D 97/22) – in Verletzung des Grundsatzes der Kollegialität (ES 16) und des § 19a Abs 3 RAO – die Schreiben des Rechtsanwalts * vom 26. Februar 2021 und 19. März 2021 nicht und jenes vom 5. Mai 2022 erst verspätet beantwortet (ES 10 f, ES 14) sowie den am 24. September 2021 bei ihm eingegangenen Kostenersatz erst am 15. Juni 2022 nach Aufforderung durch Rechtsanwalt * abgerechnet,
2 (zu AZ D 29/23) – in Verletzung des § 9 Abs 1 RAO – die gesetzliche Erwachsenenvertretung für * S* – entgegen § 270 Abs 3 ABGB – ohne persönliche Belehrung des Genannten über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters am 19. November 2018 (ES 12) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen und es – entgegen § 140h Abs 7 NO – unterlassen, das Pflegschaftsgericht unverzüglich von der erfolgten Eintragung der Erwachsenenvertretung zu verständigen.
[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruch über die Schuld (zur Geldmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen: RIS Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.
[4] Gemäß § 49 DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten (Anfechtungserklärung) und aus welchen Gründen (Anfechtungsbegründung) das Erkenntnis angefochten wird. Unterlässt es der Beschwerdeführer, präzise die Beschwerdepunkte vorzubringen, kann auf die Berufung nicht eingegangen werden ( Wiesinger in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 49 DSt Rz 2) . Dass ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis „festgestellten Sachverhalten“ der Beschuldigte „die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzungen und Verletzungen der Ehre und Ansehen des Standes nicht verwirklicht“ habe (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), wird ohne argumentatives Substrat bloß behauptet (vgl aber RIS Justiz RS0116569).
[5] Als „Verfahrensmangel“ kritisiert der Berufungswerber das Unterbleiben der Vernehmung von Prof. Dr. * S*.
[6] Der Disziplinarrat beschloss in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6. Mai 2024 in Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags des Beschuldigten die Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen und vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 24 S 5). Prof. Dr. S* wurde zur Disziplinarverhandlung am 9. Dezember 2024 geladen (vgl ON 25), erschien jedoch nicht (ON 28 S 8). Daraufhin wurden ein Entschuldigungs E Mail Prof. Dris. S* (ON 27) sowie ein bezughabender Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Genannten (vgl ON 26, wonach Prof. Dr. S* eine Anreise aus medizinischen Gründen nicht möglich war) vom Vorsitzenden erörtert (ON 28 S 8).
[7] Eine Umsetzung der beschlossenen, aber (zufolge Nichterscheinens des Genannten) nicht effektuierten Beweisaufnahme (Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen) wurde vom Beschuldigten (anders als die Aufnahme weiterer Beweise – vgl ON 28 S 9) nicht verlangt.
[8] Denn die bloße Äußerung des Beschuldigten in seinem Schlussvortrag, wonach „der einzuvernehmende Zeuge Dr. S* hätte bestätigen können, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis beim DB dahingehend vorhanden war, als dieser tatsächlich die Kosten nicht bezahlt hat, dies im Zuge eines Telefonats vom 03.05.2022“ (ON 28 S 12), stellt keinen Antrag (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 311, 313) auf Umsetzung der beschlossenen Beweisaufnahme (neuerliche Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. S*) dar. Ein solcher Antrag wäre jedoch erforderlich gewesen, um in Hinsicht auf die Entscheidung darüber zur Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO berechtigt zu sein (RIS
[9] Unter dem Aspekt einer Schuldberufung (im engeren Sinn; § 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag der Berufungswerber mit dem Vorbringen, Prof. Dr. S* hätte bestätigt, dass er dem Beschuldigten „zum damaligen Zeitpunkt“ mitgeteilt habe, dass die kostenmäßige Abrechnung mit * bereits erfolgt sei, weshalb keine Verpflichtung zur Abrechnung bestanden habe, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der entscheidenden Feststellung zu wecken, wonach der Beschuldigte Rechtsanwalt * nicht über den Kosteneingang informiert und die Abrechnung auch nach Erhalt des Schreibens vom 5. Mai 2022 nicht unverzüglich vorgenommen hat (ES 11, ES 14). Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt die Berufung zudem nicht ( Ratz , WK StPO § 464 Rz 6 und 8; 20 Ds 4/25f Rz 10).
[10] Der Berufung wegen des Ausspruchs der Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
[11] Der Disziplinarrat verhängte über den B eschuldigten ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (ES 9 – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 16 DSt Rz 17) eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt), wovon gemäß § 16 Abs (gemeint) 2 (letzter Satz) DSt ein Teil in Höhe von 3.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl § 80 Abs 6 vierter Satz DSt; RIS-Justiz RS0133799).
[12] Die in der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) gelegene Grundrechtsverletzung (vgl zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) wurde ausdrücklich durch die Reduktion der Geldbuße um 2.000 Euro anerkannt.
[13] Als mildernd wertete der Disziplinarrat die Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB: den bisher ordentlichen Lebenswandel) sowie, dass sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeigte und teilweise geständig verantwortete (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Disziplinarvergehen veranschlagt (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS Justiz RS0054839).
[15] Soweit der B eschuldigte als mildernd geltend macht, dass „den Beteiligten durch die nicht erfolgte Meldung kein Schaden entstanden“ sei (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), steht dem die Verwirklichung der doppelten Qualifikation zu 2 als zusätzlich erschwerend gegenüber.
[16] Auf Grundlage der Schuld (§ 32 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und des Umstands, dass die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion ohnedies im unteren Bereich der nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt möglichen Geldbuße angesiedelt ist, ist die ausgesprochene Geldbuße einer Reduktion nicht zugänglich.
[17] Der angestrebten „voll bedingten Geldbuße oder einer Verwarnung“ stand der sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ergebende Spezialpräventionsbedarf entgegen (§ 16 Abs 2 DSt).
[18] Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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