Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Dr. Raming als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. September 2025, GZ D 220/24 17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 27. August 2024 bis zum 4. Juni 2025 in * – entgegen §§ 9 und 10 RAO sowie § 4 RL BA 2015 – die gegenüber der W* GmbH bestehende und sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2023, AZ 5 Cg 95/22k, ergebende (mit Blick auf das zu AZ 12 R 143/23x des Oberlandesgerichts Wien am 30. April 2024 ergangene Berufungsurteil und den Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2024) rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld in der Höhe von 27.309,09 Euro sA nicht bezahlt, aus welchem Grund Fahrnisexekution geführt und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften beantragt werden mussten.
[3] Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß § 16 (richtig) Abs 1 Z 3 DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
[4] Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß § 16 Abs 7 DSt auf fünf Jahre verlängert.
[5] Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).
[6] Am 1. Dezember 2025 brachte der Beschuldigte eine Berufungsschrift ein (Postaufgabevermerk zu ON 18).
[7] Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 42 DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (§ 40 Abs 2 DSt [AB 2621 BlgNR 27. GP 12 f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (§ 46 zweiter Satz DSt).
[8] Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (§ 80 Abs 13 DSt).
[9] Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. November 2025 laufenden) 14 tägigen Frist des § 40 Abs 2 DSt, sondern erst am 1. Dezember 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach § 48 Abs 1a DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen.
[10] Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom Obersten Gerichtshof mit Zurückweisung nach § 54 Abs 1 DSt vorzugehen.
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS Justiz RS0132219).
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