Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Juli 2025, GZ D 15/24 43, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LLM und des Kammeranwalts Mag. Kammler zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldbuße mit 3.000 Euro bestimmt.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 26. Oktober 2023 in einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Weise eine nach dem Kriterium der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts definierte Gruppe von Personen zumindest fahrlässig dadurch beschimpft, dass er einen Kommentar auf seinem Facebook-Profil „*“ mit dem Ausdruck „perverses G’sindel“ für diese Menschen gepostet hat.
[3] Dazu stellte der Disziplinarrat fest, der Beschuldigte habe die inkriminierte schriftliche Äußerung „perverses G’sindl“ auf dem Internetportal „Facebook“ unter einem Posting der Facebookseite „*“ mit dem Text „Den Faschingsbeginn am 11.11. im * haben sich manche wohl anders vorgestellt. Dragqueen * liest queere Literatur – und es sind auch Kinder eingeladen“, veröffentlicht und mit einem Artikel mit der Überschrift „Dragqueen liest in * auch für Kinder“ verlinkt. Diesem – demnach einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen – Kommentar maß der Disziplinarrat den Bedeutungsinhalt einer Beschimpfung einer nach dem Kriterium der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts definierten Gruppe zu, die geeignet sei, „nichtheterosexuelle und einem binären Geschlecht zugehörige Menschen“ in der öffentlichen Meinung herabzusetzen (ES 4 iVm ES 1). Zur subjektiven Tatseite ging der Disziplinarrat mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) davon aus, dass dieses – wenn auch primär durch die Besorgnis „in Zusammenhang mit der verfrühten Konfrontation von Kindern mit dem Thema Sexualität“ motivierte – Verhalten dem Beschuldigten subjektiv im Sinn einer Fahrlässigkeitsschuld vorwerfbar sei (ES 3 ff iVm ES 1; zur Indizwirkung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit: RIS Justiz RS0088909).
[4] Das in diesem Zusammenhang zum AZ 93 Hv 7/24s des Landesgerichts * wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB gegen * geführte Strafverfahren sei nach Durchführung der Hauptverhandlung am 5. November 2025 mit dessen Zustimmung und ohne Einwand der Staatsanwaltschaft (mit Beschluss vom 29. November 2025) unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß §§ 199, 203 Abs 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Gemäß § 203 Abs 2 StPO sei gleichzeitig Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, am Projekt „Dialog statt Hass“ von NEUSTART teilzunehmen und dem Gericht binnen eines Jahres eine Bestätigung über dessen Absolvierung zu übermitteln.
[5] Die Weisung habe der Beschuldigte erfüllt, wobei „das Projekt noch nicht ganz abgeschlossen“ sei. Die mit 150 Euro bestimmten Pauschalkosten habe er bezahlt.
[6] Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Durchführung des Strafverfahrens sei die Zugehörigkeit des Beschuldigten zum rechtsanwaltlichen Stand bekannt gewesen, das im Internet gesetzte inkriminierte Tatverhalten habe damit auch die erforderliche Publizitätswirkung entfaltet.
[7] Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarrat „die Zugänglichkeit des Verhaltens zu einem größeren Personenkreis, insbesondere im Internet sowie weiters im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlung sowie der Abführung des Hauptverfahrens vor dem Landesgericht *,“ erschwerend, die „zumindest tatsachengeständige Verantwortung“ sowie „die bloß fahrlässige Tatbegehung“ dagegen als mildernd und erachtete unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens von etwa 1.000 Euro eine Geldbuße von 1.500 Euro als angemessen.
[8] Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalts, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.
[9] Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS Justiz RS0054839).
[10] Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des disziplinarrechtswidrigen Verhaltens, den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) nicht herzustellen vermag (RIS Justiz RS0091585 [insbesondere T2]). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) wäre ein „Tatsachengeständnis“ nur dann bedeutsam, wenn sich dieses maßgeblich auf die Beweisführung ausgewirkt hätte (RIS Justiz RS0091460 [T5], RS0091585 [T14]; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 38), was fallbezogen bei der gegebenen Sach und Beweislage zu verneinen ist.
[11] Zur Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Disziplinarvergehens genügt Fahrlässigkeit ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 7/1 mwN). Die „bloß fahrlässige Tatbegehung“ war daher nicht strafmildernd zu berücksichtigen.
[12] Bleibt anzumerken, dass eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes eine gewisse Publizitätswirkung des Fehlverhaltens voraussetzt. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Tat einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte oder das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (RIS Justiz RS0054876, RS0055086).
[13] Letzteres ist hier mit Blick auf die inkriminierte – im Strafverfahren dem Tatbestand der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB subsumierte – Tat eines im Internet veröffentlichten Kommentars („perverses G’sindl“), der im Übrigen über eine zulässige (vgl Art 10 EMRK) Kritik an der „ verfrühten Konfrontation von Kindern mit dem Thema Sexualität“ weit hinausgeht, der Fall. Demgemäß hat der Disziplinarrat den Umstand, dass dieses Fehlverhalten aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Durchführung des Strafverfahrens einem größeren Personenkreis (einer breiten Öffentlichkeit) zur Kenntnis gelangte, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet.
[14] Ausgehend von den – wie dargelegt – korrigierten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage des Verschuldensgrades (§ 16 Abs 6 DSt) sowie des Gewichts der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Äußerung (§ 32 Abs 3 StGB) unter Berücksichtigung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (§ 16 Abs 6 DSt) die aus dem Spruch ersichtliche – ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) bemessene – Geldbuße als angemessen.
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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