JudikaturOGH

20Ds5/25b – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 27. Jänner 2025, *, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das beim Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 5/25b anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde* der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Genannten. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3]Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer * mit Ablauf des 30. September 2025 zur Kenntnis genommen.

[4]Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO mit Ablauf des 30. September 2025 erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über dessen Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RISJustiz RS0054824 und RS0072282).

[5]Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGH G.