Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Bucher, LL.M., und Mag. Stangl als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung der Kammeranwältin gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 6. Mai 2024, GZ D 9/21, D 10/21, D 11/21, D 6/22 und D 8/22, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch, LL.M., der Kammeranwältin Mag. Konzett, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im (Teil-)Freispruch zu D 10/21 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird in der Sache selbst erkannt:
* ist schuldig, er hat im Verlassenschaftsverfahren nach * K*, AZ * des Bezirksgerichts Feldkirch, am 28. September 2020 eine aus der Erstellung eines Testaments für * K* und der Überprüfung einer Übertragung von Grundstücksanteilen resultierende (und zudem erheblich überhöhte) Honorarforderung angemeldet, gleichzeitig aber die präsumtive Alleinerbin * P* vertreten und damit gegen das Verbot der Doppelvertretung verstoßen.
Er hat hiedurch ein weiteres Disziplinarvergehen nach § 1 Abs1 erster und zweiter Fall DSt begangen und wird hiefür sowie für die ihm zu Punkt 2./ des Erkenntnisses weiterhin unverändert zur Last liegenden Disziplinarvergehen (unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis vom 27. März 2024 , D 18/18) zu einer
Geldbuße von 13.000 Euro
verurteilt.
Über den Disziplinarbeschuldigten wird weiters die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten verhängt. Diese Strafe wird für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Kammeranwältin auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält, wurde der Beschuldigte vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Verlassenschaftsverfahren nach * K*, AZ * des Bezirksgerichts Feldkirch, eine Honorarforderung für die Vertretung von * K* angemeldet, gleichzeitig aber die präsumtive Alleinerbin * P* vertreten und damit gegen das Verbot der Doppelvertretung verstoßen (D 10/21).
[2] Nach den Feststellungen des Disziplinarrats hat der Beschuldigte * K* bei der Erstellung eines Testaments und der Überprüfung einer Übertragung von Grundstücksanteilen beraten und dafür zu Lebzeiten ein Akonto-Honorar von 6.052,38 Euro erhalten.
[3] Gemäß dem vom Beschuldigten erstellten Testament war * P* Alleinerbin nach dem verstorbenen K*.
[4] Nach dem Ableben von K* beauftragte P* am 21. September 2020 den Beschuldigten mit ihrer Vertretung im Verlassenschaftsverfahren.
[5] Am 28. September 2020 meldete der Beschuldigte in der Verlassenschaft nach K* eine überhöhte Forderung in der Höhe von 15.693,60 Euro an.
[6] Gegen diesen Teilfreispruch (D 10/21) richtet sich die Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe der Kammeranwältin.
[7] Diese zeigt zutreffend auf, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten eine Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht begründet (vgl Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 10 RAO Rz 9).
[8] Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten.
[9] Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Partei ( Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 10 RAO Rz 5 f).
[10] Dieses Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Die Doppelvertretung verstößt schon dann gegen das Gesetz, wenn durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Ausgehend von diesem Verständnis bewirkt jede Vertretung einer Partei in einem Verfahren, in welchem der betreffende Rechtsanwalt auch eigene Interessen verfolgt, eine echte (materielle) Doppelvertretung iSd § 10 Abs 1 RAO (vgl 20 Os 9/16y, RIS-Justiz RS0055258).
[11] Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte eine offenkundige Interessenkollision zu verantworten, da er die Übernahme der Vertretung der Alleinerbin im betreffenden Verlassenschaftsverfahren bei gleichzeitiger Geltendmachung einer (überhöhten) eigenen Honorarforderung gegen dieselbe Verlassenschaft vornahm. Das Interesse einer Alleinerbin ist naturgemäß von Anfang an auf einen möglichst großen Wert der Verlassenschaft gerichtet. Jede Forderung gegen die Verlassenschaft verringert das Verlassenschaftsvermögen.
[12] Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Vertretung der Alleinerbin im fallaktuellen Verlassenschaftsverfahren an. Durch die Übernahme der Vertretung der Alleinerbin P* im Verlassenschaftsverfahren nach K* bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen durch Geltendmachung eigener (überhöhter – vgl das Schuldspruchfaktum 2./ zu D 10/21) Honorarforderungen im selben Verfahren sind die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und (bei gegebener Publizität) der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt verwirklicht.
[13] Es war daher der Freispruch aufzuheben und in diesem Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
[14] Bei der Strafzumessung wertete der Disziplinarrat zu Recht die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschuldigten und das Zusammentreffen von (teils doppelt qualifizierten) Disziplinarvergehen als erschwerend, die lange Verfahrensdauer und „zumindest teilweise Tatsachengeständnis“ hingegen als mildernd und verhängte (als Zusatzstrafe) eine Geldbuße in Höhe von 12.000 Euro.
[15] Weiters wurde über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten verhängt. Diese Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
[16] Bei Zugrundelegung der zutreffenden Erwägungen des Disziplinarrats zur Sanktionsfrage und unter Berücksichtigung des nunmehr hinzugekommenen weiteren Schuldspruchs entspricht die Erhöhung der Geldbuße um 1.000 Euro – sohin auf insgesamt 13.000 Euro – dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie den Präventionserfordernissen und trägt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angemessen Rechnung (§ 16 Abs 6 DSt).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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