Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Bucher, LL.M. als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28 22, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, LL.M., des Kammeranwalts Dr. Hüttinger sowie der Beschuldigten zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28 22, in den Schuldsprüchen a) und b) aufgehoben und in der Sache entschieden.
Die Beschuldigte wird vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe
a) im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu AZ *, Bezirksgericht *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass ihre Mandantin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn M* V* übergeben hatte;
b) im Frühjahr/Sommer und Herbst 2022 mehrfach unaufgefordert und unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten des L* V* aufgehalten,
freigesprochen .
Für den ihr weiterhin zur Last liegenden Schuldspruch wird eine
Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro
verhängt.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Beschuldigte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwältin * mehrerer Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie
a./ im Rahmen des Aufteilungsverfahrens des Bezirksgerichts *, AZ *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwieg, dass ihre Mandantin bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn übergeben hatte,
b./ sich im Frühjahr, Sommer und Herbst 2022 mehrfach unaufgefordert und unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten von L* V* aufgehalten und
c./ während eines stationären Krankenhausaufenthalts von L* V* diesen am Krankenbett besucht und zu überreden versucht, alle Verfahren zu beenden, die Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären.
[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die, auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierende (vgl RISJustiz RS0128656 [T1]) Berufung wegen Schuld und Strafe der Disziplinarbeschuldigten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zum Schuldspruch a./ hat die Disziplinarbeschuldigte nach den Annahmen des Disziplinarrats eine ihr von ihrer Mandantin K* V* anvertraute Information, nämlich dass diese den ihr gehörenden Hälfteanteil an einer Liegenschaft bereits an ihren Sohn übertragen hatte, im Aufteilungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Dieser Übergabevertrag war mit der notwendigen Bewilligung durch die Grundverkehrskommission aufschiebend bedingt, zum Tatzeitpunkt war somit der Eigentumsübergang rechtlich noch nicht vollzogen. Die Disziplinarbeschuldigte wollte durch ihr Verhalten allfällige Einflussnahmen auf das Verfahren vor der Grund verkehrsbehörde hintanhalten, um ihre Mandantin vor einem finanziellen Nachteil zu bewahren. Die Genehmigung zum Eigentumsübertrag wurde von der Grundverkehrskommission letztlich nicht erteilt.
[5]Insoweit die Beschuldigte somit lediglich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient schützen und ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 9 Abs 2 RAO nachkommen wollte, erreicht ihr – der Redlichkeitsverpflichtung des § 10 Abs 2 RAO widerstreitendes – Verhalten, dass in einer Gesamtabwägung einem aktivem wissentlich falschem Vorbringen nicht gleich zu halten ist, noch nicht die Schwelle eines Disziplinarvergehens.
[6] Im Ergebnis zutreffend zeigt die (der Sache nach) Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Schuldspruch b./ auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Verletzung von Berufspflichten und einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nicht zu tragen vermögen.
[7]Vorauszuschicken ist, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreitet (§ 9 Abs 1 zweiter Satz RAO). Sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel darf er dabei jedoch weder ankündigen noch anwenden (vgl § 17 RL BA 2015; RISJustiz RS0056346; RS0055886; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 1 DSt Rz 50).
[8] Nach § 19 RL BA 2015 darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Diese Bestimmung verbietet dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite (in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit), sei es telefonisch, sei es in einer persönlichen Unterredung, sei es durch direktes Anschreiben ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 1 DSt Rz 71/2; Engelhart ebd § 19 RL BA 2015 Rz 4 f mwN).
[9] Dass sich die Disziplinarbeschuldigte mehrfach unaufgefordert im Haus der Ehegatten V* und dabei auch in den von (vom gegnerischen Mandanten) L* V* benutzten Räumlichkeiten aufhielt, ohne dabei jedoch mit L* V* in Kontakt zu treten, stellt für sich genommen – ungeachtet des Umstands, dass ihre Anwesenheit für den Genannten unangenehm und stark belastend war (ES 3) – kein unzulässiges Druckmittel und somit keinen Verstoß gegen die in § 17 und § 19 RL BA 2015 normierten Standespflichten dar.
[10] Es begründet – im Übrigen auch mangels Annahmen dahingehend, dass das Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte (RISJustiz RS0054876; RS0055086), – ebenso keine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes.
[11] Die Schuldsprüche a./ und b./ und somit auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Disziplinarbeschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen, weil nach der Aktenlage Sachverhaltsannahmen, die einen Schuldspruch tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (RISJustiz RS0100239).
[12] Zum Schuldspruch c./ hingegen geht die Berufung fehl.
[13] Die Feststellungen in objektiver Hinsicht zu c./ stützte der Disziplinarrat mängelfrei auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * R* und * S* (ES 5). Entgegen der Unvollständigkeit einwendenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) blieben die Aussage des Zeugen M* V* sowie die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten nicht unerörtert, sondern wurden ausdrücklich als widersprüchlich verworfen (ES 5).
[14] Die im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Einwände, die Angaben der Zeugen R* und S* seien aufgrund ihres Eigeninteresses, in den Besitz des Oberreitguts zu gelangen, nicht geeignet, die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten zu widerlegen, und es sei nicht festgestellt worden, welchen Vorteil sich die Genannte durch ihr Vorgehen erwartet hätte, sie habe M* V* bloß aus freundschaftlicher Verbundenheit an das Krankenbett seines Vaters begleitet, vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden – den Schuldspruch c./ tragenden – Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats hervorzurufen.
[15] Mit der Behauptung (Z 9 lit a), der Disziplinarrat habe zu c./ keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen Tathandlungen getroffen, legt die Berufung nicht dar, weshalb die Annahmen, die Disziplinarbeschuldigte habe L* V* am Krankenbett zu überreden versucht, alle Verfahren zu beenden, die Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären (ES 3), in rechtlicher Hinsicht ungenügend sein sollten und welche weiteren Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig wären.
[16] Insoweit war die Berufung zu verwerfen.
[17] Bei der durch die Aufhebungen notwendig gewordenen Strafneubemessung wurde das Ausnützen der Hilflosigkeit des L* V* als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten.
[18] Bei Abwägung dieser Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat und der unangemessenen Vermengung von persönlichem Interesse und beruflicher Tätigkeit ist eine Geldbuße in der Höhe von 5.000 Euro tat und schuldangemessen.
[19]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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