Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung der Kammeranwältin gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 30. Juli 2025, GZ *, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner und der Kammeranwältin Mag. Konzett zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * vom Vorwurf freigesprochen, er hätte im Verfahren AZ * des * dadurch, dass er im Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 der * „schlichte Dummheit“ vorwarf und im Schriftsatz vom 5. März 2024 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Zustand der * beantragte, gegen das Verbot der nicht sachbezogenen Maßnahmen gemäß § 17 RL BA 2015 verstoßen.
[2] Gegen das Erkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) relevierende (vgl RIS Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung der Kammeranwältin wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[3] Nach den Feststellungen des Disziplinarrats ist der Beschuldigte Rechtsvertreter der klagenden Partei M* GmbH im Verfahren AZ * des *. Beklagte Partei in diesem Verfahren ist die A* GmbH. * ist alleinige Geschäftsführerin der beklagten Partei. Sie und ihr Ehemann sind deren Gesellschafter. Die Prozessparteien waren Geschäftspartner und führen nun einen – zum Teil sehr emotionalen – Streit über mit SARS CoV 2 Testungen erwirtschaftete Gewinne. Das Verfahren ist von schwerwiegenden wechselseitigen Anschuldigungen – auch strafrechtlicher Natur – geprägt (ES 4).
[4] Ein Schriftsatz des Beschuldigten vom 30. Oktober 2023 enthielt die Passage „Auch von List oder Irrtum kann gegenständlich keine Rede sein, allenfalls von schlichter Dummheit der beklagten Partei […].“. Dabei galt die Wortfolge „allenfalls schlichte Dummheit der beklagten Partei“ nicht *, sondern der Prozessstrategie der beklagten Partei. Es war nicht vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst, dass die bezeichnete Äußerung als Angriff auf * verstanden werden könnte (ES 4 f).
[5] In einem Schriftsatz vom 5. März 2024 erstattete der Beschuldigte sodann ein Vorbringen zur Bedeutung des Begriffs „Dummheit“ und behauptete, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Dummheit „ein medizinischer Aspekt“ sei. Das Vorbringen endete mit der Wortfolge „Beweis: […] psychiatrisches Gutachten“. Damit wollte der Beschuldigte aber „kein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Geisteszustand von * einholen lassen“, sondern aufzeigen, „dass die Frage, ob jemand dumm ist, eine reine Sachverständigenfrage ist“ (ES 5 f).
[6] Die Mängelrüge reklamiert eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der zum Schriftsatz vom 5. März 2024 getroffenen Feststellungen, übersieht dabei jedoch, dass aus Z 5 zweiter Fall allein die Begründungsebene angesprochen ist (siehe Ratz , WK StPO § 281 Rz 393; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 49 DSt Rz 6/4; vgl auch RIS-Justiz RS0128974).
[7] Soweit die Berufungswerberin diesbezüglich einen (gemeint) Feststellungsmangel (siehe RIS Justiz RS0118580) geltend macht, weil der Beschuldigte durch die als indiziert erachteten weiteren Konstatierungen „der Prozessgegnerin und deren Geschäftsführerin erneut pathologische Dummheit unterstellt“, übergeht sie die Feststellungen des Disziplinarrats, wonach der Beschuldigte mit der Verwendung des Begriffs „Dummheit“ (im Schriftsatz vom 30. Oktober 2023) bloß Kritik an der Prozessstrategie der beklagten Partei ausdrückte und dies gerade nicht * galt (ES 4 f). Solcherart verfehlt sie die Kriterien gesetzmäßiger Darstellung (RIS-Justiz RS0118580 [T14]).
[8] Indem die Berufung mit der – zudem unsubstantiiert aufgestellten – Behauptung, der Beschuldigte hätte in den als Beilagen I./ und II./ zum Protokoll über die Disziplinarverhandlung (ON 11) genommenen Schriftsätzen die Geschäftsführerin der beklagten Partei und deren Bruder als „Familienclan“ bezeichnet und diesen Begriff wiederum synonym für die beklagte Partei verwendet, andere Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten schriftlichen Äußerungen fordert, führt sie einen Begründungsmangel nicht prozessförmig aus.
[9] Die – vor der Rechtsrüge zu behandelnde ( Ratz , WK StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen Schuld im Sinn des § 464 Z 2 erster Fall StPO vermag Bedenken gegen den im Erkenntnis vom Disziplinarrat festgestellten (vgl RIS Justiz RS0092588) Bedeutungsgehalt des in Rede stehenden Vorbringens des Beschuldigten als Klagevertreter nicht zu wecken.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit ihrer Behauptung, der „Vorwurf der Dummheit, gepaart mit einem Beweisantrag zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens“ komme im Ergebnis dem Vorwurf einer pathologischen Dummheit gleich und hätte allein die Verunglimpfung und Verhöhnung der Geschäftsführerin der beklagten Partei oder der beklagten Partei selbst zum Ziel gehabt, nicht an den gegenteiligen Konstatierungen des Disziplinarrats (ES 4 ff) Maß und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
[11] Die Reklamation eines Feststellungsmangels (erneut RIS Justiz RS0118580) zur sogenannten Publizitätswirkung ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 12) kann mit Blick auf die – eine Subsumtion unter das Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) ohnedies nicht tragenden – Konstatierungen des Disziplinarrats auf sich beruhen.
[12] Der Berufung war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
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