BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1378

§ 1378

Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.

Entscheidungen
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