JudikaturJustiz2Ob572/95

2Ob572/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****-*****bank *****, vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Mario S***** und 2.) Gerhard Alois S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 129.579,69 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1995, GZ 1 R 159/95-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.März 1995, GZ 17 Cg 89/93t-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7.605 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.267,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Schuldner und vom Zweitbeklagten als Bürgen und Zahler zunächst die Zahlung von S 149.790,01, in der Folge schränkte sie das Klagebegehren auf S 129.579,69 sA ein.

Gegen den Erstbeklagten erging ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.

Hinsichtlich des Zweitbeklagten brachte die klagende Partei vor, dieser habe die Haftung als Bürge und Zahler für einen Kreditbetrag von S 105.000 samt Zinsen, Spesen und Nebengebühren übernommen. Der Kredit hafte per 29.5.1992 mit S 120.432,40 unberichtigt aus und sei gegenüber beiden Beklagten fällig gestellt worden. Die klagende Partei sei vertraglich dazu berechtigt, 17,56 % Verzugszinsen geltend zu machen und die infolge Zahlungsverzuges aufgelaufenen Mahnaufwendungen ersetzt zu verlangen.

Der Zweitbeklagte wendete im wesentlichen ein, der Kredit, für den er sich verbürgt habe, habe dem Erwerb eines PKWs (Datsun Patrol) durch den Erstbeklagten gedient. Circa vier Monate nach dem Kauf, der unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der klagenden Partei bei der Finanzierung abgeschlossen worden sei, habe das Fahrzeug zurückgegeben werden müssen, weil der Verkäufer B***** nicht Eigentümer gewesen sei. Der Verkäufer habe die beiden Beklagten hinsichtlich seiner Verfügungsberechtigung getäuscht und in Irrtum geführt. Gemäß § 18 KSchG sei der Zweitbeklagte berechtigt, die ihm gegen B***** zustehenden Einwendungen gegenüber der Klägerin zu erheben, nämlich jene, daß der Käufer von dem zufolge List und Irrtums nichtigen Vertrag zurückgetreten sei. Sollte der Käufer Eigentum erworben haben, habe die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht dadurch gröblich verletzt, daß sie den hinterlegten Typenschein ohne Zahlungen des Erstbeklagten und ohne Zustimmung des Zweitbeklagten herausgegeben habe. Die Klägerin habe sich dadurch zum Nachteil des Beklagten eines Pfandes begeben, das in Form der Typenscheinhinterlegung ihr gestellt worden sei. Der Zweitbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß im Falle seiner Inanspruchnahme er sich durch die Verwertung des PKWs Datsun Patrol schadlos werde halten können. Eine gleichwertige Sicherstellung sei nicht erfolgt. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, sich durch eine Verwertung des Fahrzeuges schadlos zu halten; sie hätte dabei einen Erlös erzielt, der zumindest den Klagsbetrag erreicht hätte. Diesen Betrag wendete der Zweitbeklagte als Gegenforderung ein. Die vom ursprünglichen Kauf- und Finanzierungsvertrag abweichende Vereinbarung über den Tausch eines wertlosen Fahrzeugs sei durch die Mitwirkung der klagenden Partei möglich geworden, sodaß es diese selbst zu verantworten habe, wenn sie keine Zahlungen erhalten habe.

Die klagende Partei erwiderte darauf, daß selbst dann, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen wäre, eine Herausgabe wegen gutgläubigen Eigentumserwerbes nicht notwendig gewesen sei. Im übrigen sei die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt, weil der Erstbeklagte wegen der hohen Kreditkosten den Datsun Patrol gegen einen Opel Kadett umtauschen habe wollen. Dazu hätte der Datsun verkauft und der erzielte Kaufpreis zur Tilgung des Kredites verwendet werden sollen. Der restliche Kredit sei durch den Typenschein des Opel Kadett und die Bürgschaft des Zweitbeklagten besichert gewesen. Die Ausfolgung des Typenscheines sei zum Zwecke des Verkaufes erfolgt, der andere Typenschein hätte wieder hinterlegt werden sollen. Auf die weiteren Ereignisse habe die Klägerin keinen Einfluß gehabt, das Schicksal der Fahrzeuge sei ihr nicht bekannt. Anders hingegen sei der Zweitbeklagte als Kollege des Erstbeklagten über alle Vorgänge informiert gewesen. Zwar sei nach Pfandfreimachung der Typenschein des schrottreifen Opel Kadett an die Klägerin übermittelt worden, doch seien keine Zahlungen erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Am 24.8.1989 begaben sich der Erstbeklagte, Roland H***** und der Zweitbeklagte zum Autohaus E***** (Inhaber Max B*****) um dort ein Fahrzeug zu erwerben. Sie entschieden sich für einen Datsun Patrol 4 WD Baujahr 1983 um einen Kaufpreis von S 120.000. Weil sie nicht über die nötigen Barmittel verfügten, wurde ihnen vom Verkäufer vorgeschlagen, den Kauf mittels Kredit zu finanzieren. Zu diesem Zweck setzte sich B***** mit der klagenden Partei in Verbindung; diese entsandte einen Angestellten zur Firma E*****. Dort wurde am 31.8.1989 der Kreditvertrag abgeschlossen. Als Kreditnehmer scheint der Erstbeklagte auf. Die Abzahlung des Kredites von 105.000 S sollte in 23 Monatsraten zu je 5.000 S und einer 24.Rate erfolgen, dies beginnend ab 1.10.1989. Der Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung betrugen 13,89 %, woraus sich ein Gesamtbetrag für die Rückzahlung von 120.264 S errechnete. Die Besicherung des Kredites erfolgte durch Roland H***** und den Zweitbeklagten, welcher die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Als weitere Sicherungsmittel waren laut dem Kreditvertrag die Verpfändung der Gehaltsansprüche des Kreditnehmers sowie die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und die Typenscheinhinterlegung bei der Klägerin für die Dauer der Kreditlaufzeit vorgesehen.

Bereits am 24.8.1989 hatten der Erstbeklagte und der Verkäufer eine Abtretungserklärung verfaßt, in welcher der Eigentumsvorbehalt bezüglich des Kaufpreisrestes von 100.000 S an die Klägerin abgetreten wurde. Der Kreditbetrag wurde auf ein Übergangskonto überwiesen, von wo ihn B***** behob.

Ende Oktober 1989 erschien der Erstbeklagte bei B***** und tauschte das Fahrzeug Datsun Patrol gegen einen Opel Kadett um, weil er die Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis des Opel Kadett zur teilweisen Kredittilgung verwenden wollte und er von anderer Seite gehört hatte, daß B***** nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu verkaufen. Am 27.10.1989 erschien B***** bei der klagenden Partei und ließ sich den bei ihr hinterlegten Typenschein des Datsun Patrol aushändigen. Der Typenschein sollte nach der Abmeldung bis zum Verkauf wieder bei der klagenden Partei hinterlegt und von B***** der klagenden Partei wieder ausgehändigt werden (./O). Eine Sicherstellung für die Ausfolgung des Typenscheines verlangte die klagende Partei nicht. Die klagende Partei stimmte dem Umtausch des Datsun Patrol gegen den Opel Kadett zu, weil ihr Angestellter wußte, daß der Typenschein zum Verkauf des Fahrzeuges und somit zur Abdeckung des Kreditkontos gebraucht wurde (S 11 der Ausfertigung des Ersturteils). Der Zweitbeklagte wurde von der Aushändigung des Typenscheines nicht verständigt. Der Typenschein wurde nicht an die klagende Partei zurückgegeben; was mit dem Fahrzeug Datsun Patrol in weiterer Folge geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden.

Zahlungen auf das Kreditkonto des Erstbeklagten bei der klagenden Partei erfolgten nicht.

Am 16.2.1990 teilte der Erstbeklagte der klagenden Partei telefonisch mit, daß er den Typenschein des Opel Kadett, den er zum damaligen Kaufpreis von 34.000 S erworben hatte, in den nächsten Tagen an die Klägerin übermitteln werde. Dies geschah mit Schreiben vom 6.3.1990.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß durch den Umtausch der gekauften Fahrzeuge eine Novation gemäß § 1376 ABGB erfolgt sei; es seien dadurch die alte Verbindlichkeit und der frühere Kaufvertrag hinsichtlich des Datsun Patrol durch einen neuen Kaufvertrag ersetzt worden. Infolge des engen Konnexes zwischen Kauf- und Darlehensvertrag sei für den Kreditvertrag die Geschäftsgrundlage weggefallen. Der aushaftende Darlehensbetrag habe sich durch stillschweigende Zustimmung der klagenden Partei um den Wiederverkaufspreis des Datsun Patrol verringert. Dies bedeute für den Zweitbeklagten ein Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses samt der darauf sich beziehenden Sicherstellung durch Bürgschaft. Mangels Zustimmung im Sinne des § 1378 ABGB hafte der Zweitbeklagte nicht mehr für die Hauptschuld. Daß der Kaufpreis der klagenden Partei nicht zugute gekommen sei liege in ihrer Sphäre. Das Verhalten des Verkäufers sei im Sinne des § 1313 a ABGB der Klägerin zuzurechnen, weil ihm diese das Umtauschgeschäft gestattet habe. Die Klägerin habe sich bezüglich des Ausfalles an B***** schadlos zu halten.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht ging davon aus, daß es sich beim Kauf des Datsun Patrol um einen drittfinanzierten Kauf handelte, der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Darlehensvertrag bildete. Dies sei insbesondere deswegen der Fall, weil die Abtretung des Kaufschillings samt Eigentumsvorbehalt erfolgte und darin nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die im § 18 KSchG genannte Rechtsbeziehung im Rahmen dieses Vorganges zu erblicken sei. Auch bei nicht dem KSchG unterliegenden drittfinanzierten Käufen stehe dem Erwerber gegen die Forderung des Finanzierers der Einwendungsdurchgriff aus dem Vertrag zu, wenn Kauf- und Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. § 18 KSchG solle grundsätzlich vor der Rollenspaltung auf Gläubigerseite schützen. Die wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag sei auch für den Bürgen von Bedeutung, weil ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag und die von diesem abhängige Bürgschaft beseitigen würde (SZ 58/39).

In diesem Sinne habe der Zweitbeklagte auch die Ungültigkeit des Kaufvertrages eingewendet. Hinsichtlich des mit dem Darlehensvertrag verknüpften Kaufvertrages sei von einer Novation im Sinne des § 1376 ABGB auszugehen, weil das Kaufobjekt ausgewechselt wurde. Dieses sei zweifellos primärer Leistungsinhalt des Kaufvertrages und bewirke nicht nur eine Schuldänderung, sondern einen Neuerungsvertrag. Eine derartige Novation habe, da der Zweitbeklagte seine Zustimmung hiezu nicht erteilte, den Fortfall der Bürgschaftsverpflichtung gemäß § 1378 ABGB zur Folge. Es sei daher nicht näher zu prüfen, ob nicht auch eine Novierung des Darlehensvertrages vorliege.

Gerade unter dem Gesichtspunkt, durch Vermeidung der Rollenspaltung Nachteile für den Käufer und Darlehensnehmer zu verhindern, müsse bei einer tatsächlich vorliegenden wirtschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag die Änderung eines dieser Verträge auch auf den anderen Vertrag durchschlagen, weil andernfalls der vom Gesetzgeber intendierte Schutzzweck nicht gewährleistet wäre und durch eine getrennte Betrachtungsweise der beiden Geschäfte die Möglichkeit geschaffen wäre, Einwendungen aus dem Grundgeschäft abzuschneiden.

Diese für den Hauptschuldner angestellten Überlegungen müßten auch für den Bürgen gelten, weil ihm gegenüber der Gläubiger Schutz- und Sorgfaltspflichten während des aufrechten Bürgschaftsverhältnisses habe. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei sei eine Schlechterstellung des Bürgen (Zweitbeklagten) erfolgt, weil durch den Austausch des Kaufgegenstandes verbunden mit dem aufrechtbleibenden Eigentumsvorbehalt für den Bürgen ein wesentliches Sicherungsobjekt geändert worden sei, das ihm bei Einlösung seiner Schuld zu übertragen wäre und aus dem sich ein wichtiger Vermögenswert bei der Durchsetzung der Forderungen gegenüber dem Hauptschuldner ergebe.

Da die Bürgschaft durch die Novation erloschen sei, brauche auf die Frage, in wessen Verantwortung die Übergabe des Typenscheines zum Zwecke des Fahrzeugaustausches falle und wer die nachteiligen Folgen hieraus zu tragen habe, nicht mehr eingegangen zu werden. Allerdings vertrat das Berufungsgericht auch hier die Meinung, es sei Sache der klagenden Partei gewesen, die Manipulationen mit dem Typenschein durch den Erstbeklagten und den Verkäufer unter Kontrolle zu halten, weil im Sinne der Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen die klagende Partei die Verpflichtung getroffen habe, alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern. Dieser Verpflichtung sei die klagende Partei nicht nachgekommen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zu der hier anstehenden Problematik der Novation des finanzierten Grundgeschäftes und ihrer Auswirkung auf den Bürgen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei eine Novation erfolgt; es würden vielmehr zwei voneinander unabhängige Kaufverträge vorliegen, wobei sich auch die Schuld aus dem Darlehensvertrag bis zum Verkauf des Datsun Patrol und dem Einlangen des dabei erzielten Teilverkaufserlöses auf dem Darlehenskonto nicht verringert habe. Der Kaufvertrag über den Datsun Patrol sei gültig abgeschlossen worden. Der Erstbeklagte habe in gerade leichtsinniger Art und Weise den Typenschein dem Verkäufer übergeben. Das Verschwinden des Datsun Patrol und des dazu gehörigen Typenscheines könne der Sphäre der klagenden Partei nicht zugerechnet werden, zumal die Herausgabe des Typenscheines zum Zwecke der Abmeldung bei der Behörde üblich sei und der Verkäufer bestätigt habe, nach Abmeldung den Typenschein der klagenden Partei wieder zu retournieren. Im Verhalten der klagenden Partei könne kein Verstoß gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten gesehen werden, zumal die Klägerin dem Verkauf des Datsun Patrol auch im Interesse des Zweitbeklagten zugestimmt habe, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen auf dem Darlehenskonto eingegangen waren.

Hiezu wurde erwogen:

Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich beim Kauf des Datsun Patrol um einen drittfinanzierten Kauf der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Darlehensvertrag bildete. Unternehmer und Geldgeber standen zueinander in einer Rechtsbeziehung "im Rahmen dieses Vorganges" dadurch, daß sich die klagende Partei vom Verkäufer die Kaufpreisforderung samt vorbehaltenem Eigentum am Kaufgegenstand übertragen ließ (Krejci in Rummel2, Rz 11 zu § 19 KSchG). Der zwischen dem Verkäufer und dem Erstbeklagten über den Datsun Patrol abgeschlossene Kaufvertrag wurde in der Folge dadurch noviert, daß der Kaufgegenstand geändert wurde. Es wurde somit der Hauptgegenstand des Vertrages (vom Verkäufer geschuldete Leistung) geändert, was als Novation im Sinne des § 1376 ABGB zu beurteilen ist. In diese Novation wurde auch die klagende Partei eingebunden, weil sie dazu ihre Zustimmung erteilte und durch die Herausgabe des Typenscheins erst die Möglichkeit dazu schaffte. Es ist dadurch auch hinsichtlich der Novation von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der klagenden Bank und dem Verkäufer auszugehen, sodaß auch der beklagte Bürge einwenden kann, daß gemäß §1378 ABGB seine mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpfte Bürgschaft erloschen ist, weil er seine Zustimmung hiezu nicht erteilte. Auf die Frage, ob § 1378 ABGB teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß die Bürgschaft auch im Novationsfall fortbesteht, wenn auch die Zustimmung des Bürgen nicht eingeholt wurde, soferne sich nur infolge des Neuerungsvertrages weder die Art noch das Ausmaß des übernommenen Risikos des Bürgen zu seinen Lasten ändert (siehe hiezu P.Bydlinski, Weitere Gedanken zur Novation, ÖJZ 1983, 484; derselbe, Novation und Weiterhaftung - Versuch eines Resümees, JBl 1986, 298; Reischauer, Gedanken zur Novation, JBl 1982, 393; derselbe, Nochmals zur Novation, ÖJZ 1984, 365; BankArch 1994, 236) ist hier nicht einzugehen, weil durch den Austausch des wertvolleren Sicherungsgegenstandes (Datsun Patrol) gegen ein geringerwertigeres (Opel Kadett) das Risiko des Bürgen zu dessen Lasten verändert wurde.

Daraus folgt, daß durch die mit Zustimmung der klagenden Partei erfolgte Novation die Bürgschaft des Zweitbeklagten zur Gänze erloschen ist, sodaß dem Klagebegehren nicht stattzugeben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.