JudikaturJustizRS0032316

RS0032316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1956

Die Haftungsübernahme des Agenten bezüglich des dem Besteller infolge des durch den Agenten veranlaßten Rücktrittes des Bestellers von einem gleichartigem Vertrag mit einer dritten Firma erwachsenden Schadens erlischt nicht dadurch, daß der Geschäftsherr des Agenten das mit der Haftungserklärung des Agenten versehene Offert (Bestellschein) nicht annimmt, sondern seinerseits einen die Haftungserklärung nicht enthaltenden Bestellschein dem Besteller zur Unterfertigung übersendet, auf Grund dessen dann nach Unterschrift des Bestellers das Geschäft abgewickelt wird.