Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 467

§ 467Erlöschung des Pfandrechtes.

Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

Entscheidungen
35
  • Rechtssätze
    11