§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes.
§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes. — ABGB
§ 467 Erlöschung des Pfandrechtes. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018194
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.