BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1376

§ 13761) durch Novation;

Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Entscheidungen
205
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    53