Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
Rückverweise
Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.…
der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft) keinesfalls infolge Novation erlöschen.…
Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in…
Wenn die Streitteile über den Kaufgegenstand nach Aufhebung des Vertrages abermals einen Kaufvertrag schlossen, dann liegt darin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, weil diese den Bestand der alten Verbindlichkeit bei Abschluß des neuen Vertrages voraussetzt, sondern der Abschluß eines neuen Kaufvertrages.…
…eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden (8 ObA 308/01d; RIS-Justiz RS0043253 ua). Eine Novation iSd § 1376 ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in…
betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach § 1376 ABGB oder nach § 305 BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach § 1379 ABGB oder nach § 305 BGB…
…liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des § 1376 ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr…
…Rechtsprechung und vor allem auf die verschiedenen Lehrmeinungen ein und kommt danach zum Schluss, das Saldoanerkenntnis sei als Novation im Sinne der §§ 1376 ff ABGB, verbunden mit einem (beiderseitigen) deklarativen Schuldanerkenntnis, anzusehen. Apathy (Das Schuldanerkenntnis nach österreichischem Recht, ÖBA 1999, 679 ff) qualifiziert die Saldofeststellung im Bankkontokorrent nach…
…Kläger nicht erbracht. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es infolge der Formulierung "an Zahlungsstatt" von einem Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB ausgegangen sei, dass sich jedoch die Frage stelle, inwieweit dies mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 502/95 (MietSlg 43/11) vereinbar sei…
…übersehen, dass eine Rechnung nur eine deklarative Beweisurkunde ist, deren Berichtigung am Charakter der wahren Forderung nichts ändert (vgl Ertl in Rummel ³ § 1376 ABGB Rz 3 mwN). Die Beklagte macht nun in der Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur geltend, das Gericht habe bei der Entscheidung über den…
…einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung. 2. In der Vereinbarung der Ratenzahlung liegt keine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes und somit keine Novation (§ 1376 ABGB), sondern nur eine Änderung der Zahlungsfrist, somit nur eine Änderung von Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB (SZ 44/179 ua). In der Bekanntgabe des aushaftenden…
…der bisher aufgelaufenen Kosten und der Gegenforderung abgeschlossene Vergleich alle Erfordernisse des § 1380 ABGB erfülle und eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB darstelle. Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge; es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrags…
…auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs in Bezug auf einen Teil des Eventualbegehrens. [12] 2.1 Ein Neuerungsvertrag im Sinn der §§ 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, indem…
…zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs nach Beendigung des Versicherungsvertrages oder die ARB 1995 mit der zweijährigen Frist zur Anwendung kommen. Eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der…
…Beklagten arbeiten soll. Dies stellt sich als Änderung der vertraglichen Vereinbarung dar. Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung im Sinne des § 1376 ABGB, also einer "Novation", bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit "aufhört" und die neue zugleich ihren Anfang…
…zwischen den Streitteilen begann. Dieses bezog sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeutete also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Die Antragsteller sind durch Abschluß des Mietvertrages vom 1. September 1977 nämlich nicht Mieter der Wohnung top Nr. 40 unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über die…
…Staatsrechtslehre stelle eine solche Total-Entwertung von Normen und Verträgen geradezu das Paradigma einer unzulässigen Gesetzesderogation dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes verstoße auch gegen § 1376 ABGB, weil es sich beim Übergabsvertrag vom 18.10.1990 nur um das korrespondierende Verfügungsgeschäft zum Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 handle. Der Schenker sei im Rahmen des Übergabsvertrages vom…
…die im Gegensatz zur Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen lässt (EFSlg 84.509, 8 Ob 2334/96k, 3 Ob 92/90, Ertl in Rummel II2 § 1376 und § 1379 ABGB je Rz 1). Zur Novation gehört nach ständiger Rechtsprechung die nicht zu vermutende Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu…
…werden könne, ohne dass es dabei zu einem Neuabschluss des Vertrags komme. Zu klären ist daher, ob es durch die Vertragsänderung zufolge Novation (§ 1376 ABGB) zu einer Beendigung des vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen Dienstverhältnisses bestehenden Dienstverhältnisses gekommen ist, dieses also im Sinne des § 49c…
…versuche, warum ihr Recht zur Einhebung eines Erhaltungsbeitrages nach wie vor aufrecht bestehe, so müsse dem erwidert werden, daß der Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB in der einvernehmlichen Umänderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung bestehe. Im vorliegenden Fall könne aber der einseitig von…
…ist der Vergleich entgegen dem Wortlaut des § 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ABGB; novierende Wirkung kommt ihm aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des…
…“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ im Sinn des § 1376 ABGB (2 Ob 210/13s mwN). Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der…
…„neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der genannten Übergangsregelungen vorliegt, ist wie die Frage, ob ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB vorliegt (RS0032502 [T8]), stets eine solche des Einzelfalls. Die Antwort bestimmt sich danach, ob eine neue Willensübereinkunft beider Vertragspartner über die Schaffung eines Konkurrenzverbots und…
…zu beurteilen. Das gilt nicht nur für die Frage, ob diese als bloße Schuldänderung iSd § 1379 ABGB, als Novation iSd §§ 1376 ff ABGB oder aber als selbständige Verträge zu qualifizieren sind (5 Ob 221/17m; RS0032502 [T8]). Das gilt im Besonderen (auch) für die hier in all…
…abzudecken. Es habe sich dabei auch um eine Vereinbarung mit dem Beklagten oder zumindest zu seinen Gunsten gehandelt. Die Vereinbarung stelle einen Neuerungsvertrag iSd § 1376 ABGB dar. Das durch den Zwangsausgleich charakterisierte Schuldverhältnis über eine 20 %ige Quote sei durch ein neues Vertragsverhältnis in Höhe der gesamten ursprünglichen Forderung ersetzt worden…
…keine Mietverträge bestünden. Das Erstgericht ging mit Billigung der zweiten Instanz von einer Auflösung des Mietvertrags durch den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung aus (§ 1376 ABGB), wozu die Beklagte in der außerordentlichen Revision nichts vorbringt. Damit kommt es aber auf die allein relevierte Frage, ob der Mietvertrag zusätzlich durch Vereinigung gemäß…
…zwischen den Streitteilen begonnen. Dieses beziehe sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeute also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Der vielfach verlangte eigene animus novandi, also die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sei kein besonderes subjektives…
…bestandenen Rechtslage aus und ist daher - soweit davon die Voraussetzungen für die Löschung der drei Servituten betroffen sind - als Novation im Sinne der §§ 1376 ff ABGB anzusehen; das ergänzende Vorbringen des Klägers ist aber dahin zu verstehen, daß bei wirksamem Zustandekommen der neuen Vereinbarung nur mehr das neue Vorbringen Verfahrensgegenstand sein…
…RS0042779). Im Übrigen stehen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem…
…einem normalen Arbeitsverhältnis und einem Heimarbeitsverhältnis Stellung bezogen und ausgeführt wie folgt: "Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung im Sinne des § 1376 ABGB, also einer "Novation", bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit "aufhört" und die neue zugleich ihren Anfang…
…Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [T35]). [2] Ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, in…
…Im vorliegenden Fall wird dabei nämlich übersehen, daß über Vermittlung der Firma Inkasso GmbH zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten ein Neuerungsvertrag (Novation; § 1376 ff ABGB) zustande gekommen ist, der einen neuen Rechtsgrund entstehen hat und gleichzeitig die zugrunde liegenden alten Forderungen, bestehend aus einer Forderung wegen Warenlieferung, Zinsen und Kosten…
der Hauptgegenstand der Forderung geändert ("verwechselt"), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1410 ABGB sogar nur…
…1972 vorhandene Haus) durch ein neues (unter den Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu subsumierendes Gebäude) ersetzt wurde. Tatsächlich erwähnt § 1376 ABGB eine solche "Verwechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung" als Anwendungsfall des Erneuerungsvertrages. Eine Novation setzt jedoch die Absicht der Parteien voraus, durch die Konstituierung einer neuen…
… 2 GBG) an: 2. Nach dem klaren Wortlaut des Vertragsnachtrags vom 23. 11. 2010 stellte dieser keinen Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB dar, weil nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands dergestalt durch ein neues ersetzt werden…
…das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird (RIS Justiz RS0032502, Neumayr in KBB 4 §§ 1376 1377 ABGB Rz 1 ff). Diese Absicht der Parteien (animus novandi) wird im Zweifel nicht vermutet (RIS Justiz RS0032303, RS0032417). 12. Unter Hauptgegenstand ist…
…und dessen Entrichtung betrifft und im übrigen den Kaufvertrag vom 6. März 1944 unberührt läßt, aber rechtlich dennoch als neues Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB. anzusehen ist, da es eine Vertragswiederholung unter Hinzufügung abweichender Bestimmungen über die Höhe des Preises und die Form seiner Gutmachung darstellt. Es liegt darum eine…
…nach welchem die ursprüngliche Auftragserteilung durch die Beklagte keine Bedeutung mehr hätte, abgeschlossen worden sei; ebenso wenig das Zustandekommen eines neuen Schuldverhältnisses (§§ 1376 ff ABGB). Eine nachträglich von der Verwalterin anders gewünschte Abrechnung ändere nichts am Bestand eines zuvor bereits rechtswirksam zustande gekommenen Werkvertrags. Weder aus Gesprächen zwischen der Klägerin…
…der Meinung, der Grundsatz jenes Erkenntnisses wäre im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin und ihre Söhne vertraglich die Pflichtteilsforderungen in Darlehensforderungen gemäß §1376 ABGB umgeändert hätten ... Selbst wenn ... die Pflichtteilsschuld der Beschwerdeführerin in eine Darlehensschuld umgewandelt worden wäre, könnte dies an der abgabenrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Für diese ist…
Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein…