JudikaturJustizRS0032455

RS0032455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1954

Im Zweifel hört der Zinsenlauf mit der Neuerung auf. Selbst wenn die ursprüngliche Schuld verzinslich gewesen wäre, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, um den Untergang der Zinsenforderung für die Zeit vor dem Neuerungsvertrag zu verhindern (Umwandlung einer Kaufpreisschuld in ein Darlehen).